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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: X ZA 6/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZA 6/03

vom 17. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Müller, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen:

Tenor:

Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen die Richter am Bundesgerichtshof Dr. J. , Dr. W. , Dr. B. , Dr. A. und die Richterin am Bundesgerichtshof M. werden als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Die Ablehnungsgesuche sind unbegründet.

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230; BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281 und vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847, 848). Das ist hier nicht der Fall.

Der vom Antragsteller gegen die Richter am Bundesgerichtshof Dr. J. , Dr. W. , Dr. A. und die Richterin am Bundesgerichtshof M. erhobene Vorwurf, sie hätten über den Geschäftsverteilungsplan getäuscht und wollten Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. zu Unrecht mitwirken lassen, um den früheren Vorsitzenden des I. Zivilsenats Dr. E. zu schützen, entbehrt jeder Grundlage. Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. ist seit dem 1. Dezember 2003 Mitglied des I. Zivilsenats und deshalb nach der Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplans zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen die Mitglieder des X. Zivilsenats berufen.

Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß der abgelehnte Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. Mitglied in der Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) ist. Die bloße Mitgliedschaft eines Richters in einem Verein mit mehreren tausend Mitgliedern, in dem auch die Verfahrensgegnerin des Antragstellers Mitglied ist, ist für sich allein grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2001 - I ZR 58/00, BGH-Report 2001, 432, 433, vom 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281 und vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847, 848). Daß der abgelehnte Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. im GRUR-Verein oder anderweitig in einer Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigenden Weise tätig geworden ist, zeigt der Antragsteller nicht auf.

Die übrigen Mutmaßungen und ungehaltenen - kaum noch nachvollziehbaren - Ausführungen des Antragstellers über den Bundesgerichtshof haben keinerlei Bezug zu den abgelehnten Richtern.



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