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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.05.2004
Aktenzeichen: X ZA 6/03 (3)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZA 6/03

vom 25. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechts- sowie eines Patentanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe:

Nachdem über die Ablehnungsgesuche des Antragstellers entschieden ist, kann der Senat über den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers entscheiden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keine Aussicht auf Erfolg, der Antrag ist deshalb zurückzuweisen (§ 114 ZPO).

Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren, in dem er ausweislich des Klageentwurfs festgestellt wissen will, daß die als Beklagte zu 1 bezeichnete DaimlerChrysler AG keine Parteistellung in dem Verfahren I ZR 93/98 vor dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erlangt habe, dieses Verfahren gegenüber der als Beklagte zu 2 bezeichneten Daimler-Benz AG wegen Verlustes der Rechtsfähigkeit in der Hauptsache erledigt sei, das genannte Urteil des I. Zivilsenats ein unzulässiges Teilurteil bilde, die Daimler-Benz AG Markenraub an der IR-Marke "Classe E" betrieben habe und die Beklagte zu 1 dem Antragsteller allen entstandenen und zukünftigen Schaden zu ersetzen habe. Mit Schriftsatz vom 3. September 2003 hat er ferner mitgeteilt, daß die ursprünglich beabsichtigte Feststellungsklage nunmehr als Nichtigkeits- und Restitutionsklage in der Sache I ZR 93/98 behandelt werden und die Verfahren verbunden werden sollen. Kern seines Vorbringens sind die Behauptungen, die DaimlerChrysler AG sei nicht entstanden, die Daimler-Benz AG sei im Handelsregister gelöscht, die DaimlerChrysler AG habe sich als Klägerin in das Verfahren geschmuggelt und die Daimler-Benz AG habe, weil gelöscht, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gehabt. Ein Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund (§§ 579, 580 ZPO) wird mit diesen Behauptungen nicht dargelegt.

Im übrigen beschränkt sich das Vorbringen des Antragstellers auf die Behauptung, die an der Entscheidung beteiligten Richter des I. Zivilsenats hätten ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt und deshalb für befangen erklärt werden müssen. Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird dadurch nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Befangenheitsanträge sind sämtlich zurückgewiesen worden.

Ende der Entscheidung

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