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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: X ZA 6/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZA 6/05

vom 7. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren ist durch den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2006 abgeschlossen. Bei diesem Beschluss hat es sein Bewenden. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.

Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Auf die im Beschluss des OLG Karlsruhe vom 6. September 2005 - 19 W 27/05 - dargelegte Möglichkeit, ggf. Prozesskostenhilfe für eine Klage beim Amtsgericht auf Herausgabe der Handakten des Antragsgegners zu 2 zu beantragen, wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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