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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2002
Aktenzeichen: X ZB 11/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 6. März 2002 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (im Verfahren der Richterablehnung sieht die ZPO eine Rechtsbeschwerde nicht vor) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
2. Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde für zulässig zu erachten, etwa wegen Verletzung des Grundgesetzes (gesetzlicher Richter) oder einer sonstigen greifbaren Gesetzwidrigkeit.
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Entscheidung als "greifbar gesetzwidrig" angegriffen wird. In einem solchen Fall ist die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, gegebenenfalls auf Gegenvorstellung zu korrigieren. Wird ein Verfassungsverstoß auf diesem Wege nicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsbeschwerde in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02).
Ende der Entscheidung
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