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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2006
Aktenzeichen: X ZB 11/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 20. März 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 732,49 €
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 27. Juni 2006 verlängerten Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde begründet worden ist (§§ 577 Abs. 1, 575 Abs. 2 ZPO). Eine form- und fristgerechte Begründung kann auch nicht in dem Schriftsatz des Beklagten vom 11. Juli 2006 gesehen werden, mit dem er vor dem Berufungsgericht Gegenvorstellung erhoben hat. Ungeachtet dessen, dass dieser Schriftsatz erst am 19. Juli 2006 beim Rechtsbeschwerdegericht und daher nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde eingegangen ist, ist der Schriftsatz auch nicht durch einen beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden (§§ 575 Abs. 1Satz 1, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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