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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.2008
Aktenzeichen: X ZB 12/06
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 1
Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 12/06

vom 15. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Gröning

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerden der Klägerinnen und der Beklagten wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 29.692,80 €.

Gründe:

I. Die Klägerinnen haben die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der der Beklagte zu 2 ist, und die Beklagte zu 3, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 4 ist, wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Herausgabe und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. In dem parallelen Nichtigkeitsverfahren haben sich die Parteien verglichen. Die Klägerinnen haben daraufhin im vorliegenden Verfahren ihre Klage zurückgenommen.

Das Landgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2004 (GA 130) den Streitwert für das Verfahren auf insgesamt 5 Mio. € festgesetzt. Den Gesamtstreitwert hat es mit Beschluss vom 2. Juni 2005 in der Weise aufgeteilt, dass auf die Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1 und 2 2,5 Mio. € und gegen die Beklagten zu 3 und 4 ebenfalls 2,5 Mio. € entfielen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerinnen hat das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgewiesen.

In dem hierauf ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger bei dem Landgericht Mannheim die von den Klägerinnen an die Beklagten zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 30.192,20 € nebst Zinsen festgesetzt. Er hat hierbei eine dreifache Erhöhungsgebühr angesetzt, weil es sich auf Seiten der Beklagten um mehrere Auftraggeber handele. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen hat das Beschwerdegericht den von den Klägerinnen zu erstattenden Betrag auf 10.416,85 € nebst Zinsen herabgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit dem Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu 1 und 2 einerseits und die Beklagten zu 3 und 4 andererseits hätten zwei Gegenstände i.S. von § 7 Abs. 2 BRAGO vorgelegen. Bezüglich jedes dieser beiden Gegenstände sei es zugleich um zwei Auftraggeber gegangen, so dass jeweils gemäß § 6 BRAGO eine Erhöhung der Prozessgebühr zu erfolgen habe. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass im Streitfall mehrere Auftraggeber an verschiedenen Gegenständen eines Rechtsstreits beteiligt gewesen seien, so dass nach § 13 Abs. 3 BRAGO der Rechtsanwalt nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr erhalte.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Klägerinnen die Absetzung der Erhöhungsgebühr erreichen. Die Beklagten, die mit ihrem Rechtsmittel die Festsetzung einer dreifachen Erhöhungsgebühr weiterverfolgen, begehren die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Im Übrigen treten sie der Rechtsbeschwerde der Klägerinnen entgegen. Die Klägerinnen beantragen, die Rechtsbeschwerde der Beklagten zurückzuweisen.

II. Die Rechtsbeschwerden sind nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, der nach § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG hier anzuwenden ist, weil die Verteidigungsanzeige der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 24. Mai 2004 datiert, erhält der Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig ist, die Gebühren nur einmal. Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO die Prozessgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3/10. Liegen hinsichtlich der einzelnen Auftraggeber verschiedene Gegenstände vor, die in einem Verfahren geltend gemacht werden, werden die Gegenstandswerte zusammengerechnet (§ 7 Abs. 2 BRAGO).

Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird (BGH, Beschl. v. 5.10.2005 - VIII ZB 52/04, NJW 2005, 3786, 3787). Ob dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis betroffen ist, bestimmt sich nach dem Klagebegehren. An der Gegenstandsgleichheit fehlt es daher, wenn es um ein gegen mehrere Personen gerichtetes Begehren geht, das jeden Gegner selbständig, wenn auch mit inhaltsgleichen Leistungen betrifft, die jeder nur für sich erfüllen kann (Gerold Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 6 Rdn. 25). Selbständig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie jeweils den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen nicht den Begriff desselben Gegenstands (BVerfG JurBüro 1998, 78, 79).

Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 als selbständigen juristischen Personen geltend gemachten Unterlassungsansprüchen um verschiedene Gegenstände handelt. Beide Gesellschaften mit ihren persönlich in Anspruch genommenen Organen hätten im Falle des Obsiegens der Klägerinnen nämlich jeweils selbständig und unabhängig voneinander, nur je für sich das gegen sie gerichtete Unterlassungsbegehren beachten können. Anders als in § 421 BGB für die gesamtschuldnerische Haftung vorgesehen, kann der Unterlassungsgläubiger die Leistung nicht nur einmal fordern, weil dem Unterlassen nicht die für die Gesamtschuld notwendige Gesamtwirkung der Erfüllung zukommt. Umgekehrt kann sich der Unterlassungsschuldner nicht, wie § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB dies den Gesamtschuldnern ermöglicht, auf die Beachtung der Unterlassungspflicht durch den anderen Schuldner mit dem Ergebnis der Schuldbefreiung berufen. Dementsprechend wird - auch im Wettbewerbsrecht - überwiegend eine gesamtschuldnerische Haftung von Unterlassungsschuldnern abgelehnt (OLG Köln OLG-Rep. 2006, 134; JurBüro 1993, 671; OLG Frankfurt a.M. JurBüro 2002, 139; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825; OLG Zweibrücken AnwBl 2000, 695; Hanseatisches OLG JurBüro 1998, 541, 542; JurBüro 1989, 64, 65 mit zustimmender Anmerkung von Mümmler; OLG Stuttgart JurBüro 1998, 302, 303; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 544, 545; OLG Karlsruhe JurBüro 1992, 239; OLG Hamm JurBüro 1996, 312, 313; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 9. Aufl., 14. Kap. Rdn. 29 f.; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 8 UWG Rdn. 2.30; Ahrens/Jestaedt, Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., 21. Kap. Rdn. 37; Köhler, AcP 1990 (1990), 496, 529 f.; Ullmann, jurisPK-UWG/Seichter, § 8 Rdn. 71; Palandt/Grüneberg, 67. Aufl., Überblick vor § 420 Rdn. 11; Erman/Ehmann, 11. Aufl., § 421 Rdn. 83; Staudinger/Noack, Neubearb. 2005, § 431 Rdn. 11). Handelt es sich aber um in diesem Sinne jeweils eigenständige, sich nicht überschneidende Rechte, die die Klägerinnen gegen die Beklagten verfolgt haben, ist auch insoweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Beklagten nicht derselbe.

2. Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht jedoch die Erhöhungsgebühr für die Unterlassungsansprüche gegen die Gesellschaft und deren Organe angesetzt. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des Beklagtenvertreters war auch nicht derselbe, soweit die Klägerinnen jeweils sowohl den Geschäftsführer persönlich als auch die jeweilige Gesellschaft in Anspruch genommen haben. Insoweit lagen jeweils eigenständige Rechtsverhältnisse vor, auch wenn die Beklagten auf das gleiche Ziel in Anspruch genommen worden sind. Dass die Beklagten zu 2 und 4 gleichzeitig als Organe der Beklagten zu 1 und 3 im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Organisation verantwortlich dafür gewesen wären, dass die Gesellschaft einen etwaigen Unterlassungsanspruch künftig beachtet hätten, ändert nichts daran, dass die Beklagten zu 2 und 4 jeweils in eigener Person neben den juristischen Personen auf Unterlassung in Anspruch genommen worden sind.

Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf die Argumentation von Tilmann (GRUR 1986, 691, 694) beruft, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dass gegebenenfalls ein Unterlassungsschuldner für das Verhalten des anderen einzustehen hat, führt nicht dazu, dass er nicht auch für seine eigene Person die Unterlassungspflicht zu beachten hat. Aus dieser Mitverantwortungsgemeinschaft folgt jedoch keine Gesamtschuldnerschaft im Hinblick auf die hier geltend gemachten Unterlassungsansprüche.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, eine juristische Person zwangsläufig nur durch ihre Organe der Unterlassungsverpflichtung nachkommen kann, Ordnungshaft nur gegen das Organ verhängt und die juristische Person nur dann zu einem Ordnungsgeld herangezogen werden kann, wenn sich ihre Organe schuldhaft verhalten haben. Es bedarf nicht der gleichzeitigen persönlichen Inanspruchnahme des Organs, um Ansprüche gegenüber der juristischen Person im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Hierzu reicht ein Unterlassungstitel gegen die juristische Person. Wird darüber hinaus auch das Organ persönlich in Anspruch genommen, so ist dieses auch selbst verpflichtet. Das kann insbesondere dann Bedeutung erlangen, wenn sich der Geschäftsführer nach einem Ausscheiden aus der Gesellschaft anderweitig geschäftlich betätigt. Auch der Hinweis der Beklagten auf die gesamtschuldnerische Verhängung des Ordnungsgelds verfängt nicht. Der Umstand, dass bei einem jeweils eigenen Verstoß von Gesellschaft und Organ das Ordnungsmittel gesamtschuldnerisch verhängt wird, weil es sich tatsächlich nur um einen einzigen Verstoß gegen zwei gleich gerichtete Unterlassungstitel handelt (OLG Zweibrücken OLG-Rep. 1998, 68, 69; OLG Hamm WRP 1987, 42 f.; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl. Rdn. 923), betrifft wiederum nur die Frage des Einstehens für die Folgen bei einem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht, ändert aber nichts daran, dass jeder Schuldner primär die Unterlassungspflicht nur für sich allein beachten kann und damit nicht zugleich die Unterlassungsverpflichtung des anderen Schuldners erfüllen kann.

Betreffen mithin die Unterlassungsanträge mehrere Gegenstände, so sind nach § 7 Abs. 2 BRAGO, § 12 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F., § 5 ZPO die Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert der mehreren Gegenstände zu berechnen. Dieser Gesamtstreitwert beträgt hier 5 Mio. €, wie das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 26. Juli 2005 entschieden hat.

§ 13 Abs. 3 BRAGO ist nicht anwendbar. Es sind im vorliegenden Fall nicht für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden. Liegen mehrere Gegenstände vor, werden die Werte zusammengerechnet, also ein Gesamtwert gebildet (Riedel/Sußbauer-Frauenholz, BRAGO, 8. Aufl., § 13 Rdn. 27 f.).

3. Der Senat kann nicht selbst über die entstandenen Gebühren entscheiden. Das Beschwerdegericht ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass es in dem Rechtsstreit um zwei Unterlassungsansprüche gegangen sei. Aus dem vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Wertfestsetzungsbeschluss vom 26. Juli 2004 ergibt sich aber, dass die Klägerinnen die Beklagten auch auf Rechnungslegung, Herausgabe und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen haben. Die Unterlassungsansprüche machen dann zwar den überwiegenden, nicht aber den vollen Betrag des Gesamtstreitwerts aus. Die Gebühren können daher nicht ohne Weiteres aus dem alle Klageansprüche betreffenden Gesamtstreitwert berechnet werden. Sie sind gemäß § 7 Abs. 2 BRAGO nur insoweit nach dem Gesamtstreitwert zu berechnen, wie verschiedene Gegenstände vorliegen. Soweit dagegen die Beklagten gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen worden sind, fällt aus dem auf diesen Anspruch entfallenen Wert die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO an (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825).

Soweit die Klägerinnen die Beklagten auf Rechnungslegung in Anspruch genommen haben, liegen ebenfalls verschiedene Gegenstände vor. Für den Anspruch auf Rechnungslegung gelten die gleichen Grundsätze (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, aaO, § 9 UWG Rdn. 4.6). Auch wenn gegen Streitgenossen inhaltsgleiche Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, handelt es sich um verschiedene Gegenstände, da die Streitgenossen nicht gesamtschuldnerisch auf die Erteilung einer einzigen Auskunft in Anspruch genommen werden, sondern jeder Streitgenosse für sich die verlangte Auskunft erteilen muss (OLG Frankfurt JurBüro 2002, 139; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825, 826; vgl. auch BGH, Urt. v. 03.04.1981 - I ZR 72/79, GRUR 1981, 592, 595 - Championne du Monde). Das gilt auch dann, wenn für den Hauptanspruch eine gesamtschuldnerische Haftung besteht (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, aaO, § 9 UWG Rdn. 4.30).

Anders verhält es sich dagegen mit dem gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Gestalt des Feststellungsantrags. Insoweit ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des von allen Beklagten beauftragten Rechtsanwalts derselbe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 2002, 139; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825). Die Erhöhungsgebühr ist daher aus dem auf den Feststellungsantrag entfallenden Teil des Streitwerts angefallen.

Welche Grundsätze für die Berechnung der Gebühr mit Blick auf den Herausgabeantrag anzuwenden sind, hängt davon ab, ob und inwieweit die Klägerinnen die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Herausgabe in Anspruch genommen haben.

Ende der Entscheidung

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