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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.1999
Aktenzeichen: X ZB 12/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 4
ZPO § 97 Abs. 2
ZPO § 114
ZPO § 119 Abs. 1
ZPO § 119 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 12/99

vom

20. Juli 1999

in dem Beschwerdeverfahren

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Juni 1999 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Abhandenkommens von 34 eigenen Aquarellbildern, die anläßlich von Gastauftritten der Antragstellerin als Performance-Künstlerin in einem öffentlich zugänglichen Vorraum des von der Beklagten bewirtschafteten "G. S." in der V. B. aufgehängt worden waren, dort zunächst verblieben und vor dem 24. April 1997 abhanden gekommen sind. Das Landgericht, das der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe unter Festsetzung monatlicher Raten von 30,-- DM bewilligt hatte, hat unter Aufhebung eines zunächst erlassenen stattgebenden Versäumnisurteils die Klage abgewiesen. Gegen das klageabweisende Urteil hat die Antragstellerin unter Beantragung von Prozeßkostenhilfe für die zweite Instanz Berufung eingelegt und diese im weiteren Verlauf begründet. Die Einzelrichterin des Berufungsgerichts, mit deren Entscheidung sich die Parteien einverstanden erklärt haben, hat den Prozeßkostenhilfeantrag für die zweite Instanz zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. § 567 Abs. 4 ZPO schließt die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - aus. Dies gilt auch für Beschwerden an den Bundesgerichtshof in Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1989, VIII ZB 31/89, ZIP 1990, 470 = BGHR ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 - Unanfechtbarkeit 2; Sen.Beschl. v. 16. Dezember 1996 - X ZB 21/96, und vom 16. September 1997 - X ZB 13/97, jeweils unveröffentlicht; Zöller, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 567 ZPO Rdn. 39).

Ein Fall, in dem die Beschwerde ausnahmsweise gleichwohl zulässig ist, liegt hier nicht vor. Angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung kann eine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Anfechtbarkeit allenfalls in wirklichen Ausnahmefällen in Betracht kommen (st. Rspr., zuletzt BGH, Beschl. v. 16. März 1998 - II ZB 19/97, BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel - Gesetzwidrigkeit, greifbare 23). Danach erscheint eine Anfechtbarkeit denkbar, wenn die Entscheidung greifbar gesetzwidrig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1353; Beschl. v. 8. Oktober 1992, VII ZB 3/92, NJW 1993, 135 = LM § 567 BGB Nr. 28 m.w.N.; Beschl. v. 26. Mai 1994 - I ZB 4/94, NJW 1994, 2363, 2364 - greifbare Gesetzwidrigkeit II; st. Rspr.).

Solches ist hier nicht der Fall. Das Kammergericht hat einen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren verneint, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in zweiter Instanz mutwillig sei; dies hat es damit begründet, daß es die Antragstellerin unterlassen habe, den Prozeß in der gebotenen Form zu fördern. Sie habe nämlich erst in zweiter Instanz Beweis angetreten und zum Teil neuen erheblichen und jetzt erst substantiierten Vortrag gebracht, der unter Umständen geeignet sei, dem Klagebegehren nach Durchführung einer Beweisaufnahme zum Erfolg zu verhelfen. Das Berufungsgericht leitet daraus die Folgerung ab, daß die Rechtsverfolgung in der zweiten Instanz unnötig kostspielig und daher mutwillig sei, da die Prozeßführung zweiter Instanz bei sorgfältiger Prozeßführung hätte vermieden werden können. Das Berufungsgericht zieht für seine Wertung auch die Regelung in § 97 Abs. 2 ZPO heran.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich damit in dem durch §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO vorgegebenen Rahmen, nach dem auch in zweiter Instanz eine Prüfung darauf vorzunehmen ist, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist; der in § 119 Abs. 1 Satz 2 geregelte Ausnahmefall liegt nicht vor. Die Gesichtspunkte, mit denen das Berufungsgericht Mutwilligkeit bejaht, sind aus sich verständlich; eine Prüfung, ob die Entscheidung sachlich zutreffend ist, ist dem Senat verschlossen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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