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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2001
Aktenzeichen: X ZB 13/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
am 26. Juli 2001
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Januar 2001 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 4.005,48 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Der Beklagte, der von der Klägerin vor dem Amtsgericht Weißenburg auf Zahlung einer Vergütung von 4.005,48 DM in Anspruch genommen und inzwischen durch Versäumnisurteil vom 1. März 2001 antragsgemäß verurteilt worden ist, hat mit Antrag vom 17. November 2000 den zuständigen Richter wegen Befangenheit abgelehnt, weil dieser in einer Reihe von Verfahren zu seinen Ungunsten entschieden habe. Das Landgericht Ansbach hat das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Die Beschwerde des Beklagten hatte keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beklagten, mit der er geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, ohne die von ihm gegen die Unabhängigkeit des Richters am Amtsgericht vorgetragenen Gründe, vor allem dessen Verhalten in Parallelsachen, eingehend zu prüfen.
II. Die weitere Beschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen abgesehen, keine Beschwerde eröffnet (§ 567 Abs. 4 ZPO).
Die Beschwerde des Beklagten ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nur ganz ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht gegeben.
Die Kostentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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