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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.06.2004
Aktenzeichen: X ZB 13/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 575 Abs. 1 | |
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Tenor:
Das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 30. März 2004 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Borken mit der Begründung verworfen, daß sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden sei.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit einem wiederum nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegten weiteren Rechtsmittel, für das er zugleich um Prozeßkostenhilfe nachsucht.
Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, da die allein in Betracht kommende Rechtsbeschwerde zulässigerweise nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (§ 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe liegen nicht vor (§ 114 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung verworfen (§ 519 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 1, § 522 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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