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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2004
Aktenzeichen: X ZB 14/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 14/04

vom

27. Juli 2004

in der Rechtsbeschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Halle vom 6. April 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen, da sie weder innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist noch der Antragsteller nach der Belehrung über die formellen Erfordernisse einer Beschwerde fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, und sich das Rechtsmittel damit als unzulässig erweist.

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