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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2000
Aktenzeichen: X ZB 15/00
Rechtsgebiete: GKG, PatG
Vorschriften:
GKG § 8 Abs. 1 Satz 3 | |
PatG § 102 Abs. 5 | |
PatG § 104 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. November 2000
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 10 773.0-25
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Tenor:
Die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des 6. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 23. März 2000 wird als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts durch einen von ihm eingereichten Schriftsatz Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Dies ist nicht zulässig, weil nach § 102 Abs. 5 PatG vor dem Bundesgerichtshof sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Dies ist gemäß § 104 PatG von Amts wegen zu prüfen; mangelt es hieran, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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