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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.1998
Aktenzeichen: X ZB 18/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519 b Abs. 2 2. Halbs.
ZPO § 547
ZPO § 567
ZPO § 511 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 18/98

vom

24. November 1998

in der Beschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melulliss, Scharen und Keukenschrijve

am 24. November 1998

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 19. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 1998 aufgehoben.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 1.500,-- DM.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Lizenzvertrag auf Auskunft und Zahlung der sich danach ergebenden Lizenzgebühren in Anspruch. Durch Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 29. Januar 1998 ist die Beklagte antragsgemäß zur Erteilung der verlangten Auskunft verurteilt worden. Seine Entscheidung hat das Landgericht gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- DM für vorläufig vollstreckbar erklärt. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Rechtsmittelverfahren hat das Berufungsgericht ihre Beschwer mit Beschluß vom 5. Juli 1998 auf 1.000,-- DM festgesetzt und zugleich das Rechtsmittel wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie die Festsetzung einer 1.500,-- DM übersteigenden Beschwer und die Aufhebung des ihr Rechtsmittel als unzulässig verwerfenden Beschlusses begehrt. Der Kläger tritt der sofortigen Beschwerde entgegen.

II. Die nach den §§ 519 b Abs. 2 2. Halbs., 547, 567 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist, da insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, zulässig. Sie ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme von 1.500,-- DM (§ 511 a Abs. 1 ZPO) nicht erreicht sei. Auf das Rechtsmittel der Beklagten ist die Beschwer auf einen diesen Betrag übersteigenden Wert festzusetzen; damit erweist sich zugleich die Berufung als zulässig.

Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß sich die - für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche - Beschwer der Beklagten nicht nach dem vom Landgericht für das Verfahren erster Instanz festgesetzten Streitwert richtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist maßgebend vielmehr die von der Verurteilung ausgehende Belastung für den Rechtsmittelkläger. Dementsprechend bestimmt sich die Beschwer der Beklagten bei einer Verurteilung zur Auskunft nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (BGH Großer Senat, BGHZ 128, 85; vgl. auch BGH WM 1984, 180; 1985, 764; WM 1994, 127). Für dessen Ermittlung bilden neben dem Wunsch der Beklagten, die von der Auskunft erfaßten Tatsachen vor dem Prozeßgegner geheimzuhalten (vgl. dazu BGH GRUR 1991, 873 - Eidesstattliche Versicherung; NJW-RR 1992, 697), einen wesentlichen Anhaltspunkt der Aufwand und die Kosten, die er für die Erteilung der Auskunft und deren Vorbereitung aufwenden müßte (BGH WM 1985, 764; NJW 1992, 2020 = MDR 1992, 302; MDR 1992, 1007; NJW-RR 1994, 898; BGHR § 2 ZPO - Beschwerdegegenstand I). Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören neben dem Eigenaufwand (BGH NJW-RR 1993, 1032) einschließlich der Ausgaben für das eigene Personal (BGH MDR 1994, 507) die Ausgaben für die Inanspruchnahme eines fachkundigen Dritten, auf dessen Hilfe die Beklagte zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf (BGH NJW-RR 1993, 1154).

Die Beklagte hat in sich folgerichtig, schlüssig und überzeugend dargelegt, daß und warum eine Erfüllung der Auskunftsverpflichtung auch unter Berücksichtigung der bereits vorgelegten Aufstellung einen Aufwand erfordert, der unter Zugrundelegung der im Tenor mit der Berufung angefochtenen Entscheidung verlangten Genauigkeit jedenfalls einen Aufwand erfordert, der oberhalb der Berufungssumme liegt. Sie hat im einzelnen ausgeführt, welche Arbeiten mit welchem Inhalt und welchem zeitlichen Umfang in ihrem Betrieb vorgenommen werden müssen; zugleich hat sie glaubhaft darauf hingewiesen, daß einige der für die Erfüllung der ausgeurteilten Auskunftspflicht erforderlichen Daten nicht mehr unmittelbar vorhanden gewesen sind, sondern durch eine Um- und Neuprogrammierung ihrer EDV-Anlage hätten rekonstruiert werden müssen. Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens erscheint es überzeugend, daß der mit der Auskunft verbundene Aufwand jedenfalls die Berufungssumme von 1.500,-- DM übersteigt. Der Kläger hat nicht darlegen können, daß die von der Beklagten geschilderten Arbeiten insgesamt unnötig sind; auch wenn man entsprechend seinem Vorbringen einige von den geltend gemachten Arbeiten nicht berücksichtigt, führt dies nicht zu einem unterhalb von 1.500,-- DM liegenden Aufwand. Auch die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts, die zur Festsetzung einer Beschwer von 1.000,-- DM geführt hat, beruht nicht auf tatsächlichen Feststellungen des mit der Auskunft verbundenen Aufwands. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung allein aufgrund einer Bewertung des Vorbringens der Beklagten und des sonstigen Akteninhalts vorgenommen. Bei dieser Sachlage ist die Beschwer jedenfalls auf einen 1.500,-- DM übersteigenden Wert festzusetzen. Das führt zur Aufhebung des gesamten mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschlusses. Da die Berufungssumme erreicht ist, erweist sich das Rechtsmittel der Beklagten nicht wegen des Verfehlens dieser Beschwer als unzulässig. Sonstige Gründe, die zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen könnten, sind nicht festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich. Demgemäß war der angefochtene Beschluß insgesamt aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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