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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2001
Aktenzeichen: X ZB 19/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. September 2001
in der Beschwerdesache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. April 2001 wird auf ihre Kosten verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 2.010,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen des Kammergerichts ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - eine Beschwerde nicht eröffnet (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Der Rechtsbehelf ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nur ganz ausnahmsweise in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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