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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2002
Aktenzeichen: X ZB 19/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 19/02

vom

19. November 2002

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 19. April 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Gegenstandes des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.558,59 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Der Beklagte ist vom Amtsgericht Starnberg zur Zahlung eines Geldbetrags verurteilt worden. Nach fristgerechter Berufungseinlegung ist die an das für das Berufungsverfahren zuständige Landgericht München II adressierte Berufungsbegründungsschrift am letzten Tag der verlängerten Berufungsbegründungsfrist um 16.23 Uhr per Telefax beim Landgericht München I eingegangen; sie wurde am folgenden Tag an das Landgericht München II weitergeleitet. Das Landgericht München II hat die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Die ansonsten statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§§ 574 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in der seit 1.1.2002 geltenden Fassung).

Das Berufungsgericht ist auf Grund des Vortrags der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten davon ausgegangen, daß die Fehlleitung der Berufungsbegründungsschrift an das Landgericht München I anstatt an das zuständige Landgericht München II darauf zurückzuführen sei, daß im Faxgerät dieser Prozeßbevollmächtigten seit mehr als einem Jahr unter der Kurzwahlbezeichnung "Landgericht München II" eine Faxnummer des Landgerichts München I eingegeben gewesen sei. Es hat hierin letztlich ein Organisations- oder Überwachungsverschulden der Prozeßbevollmächtigten gesehen, das die Partei sich zurechnen lassen müsse. Damit ist es von einem zutreffenden rechtlichen Beurteilungsmaßstab ausgegangen (§ 233 ZPO).

Welche Sorgfaltsanforderungen an die Partei und ihre Vertreter jeweils zu stellen sind, kann nur fallbezogen beantwortet werden. Dabei kann es durchaus von Bedeutung sein, ob hinsichtlich der Faxnummern - wie bei der Vielzahl der Münchener Gerichte, die, wie gerichtsbekannt und auch aktenkundig ist, großenteils über Nebenstellen der Rufnummer 5597 erreicht werden - eine gesteigerte Verwechslungsgefahr besteht. Der der Rechtsbeschwerde zugrundeliegende Sachverhalt betrifft daher auch nur einen Einzelfall und nicht eine allgemein klärungsbedürftige Frage.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch ein Divergenzfall nicht vor. Die Rechtsbeschwerde verweist selbst darauf, daß die Auffassung des Berufungsgerichts in seinem von ihr angegriffenen Beschluß vom Landgericht Frankfurt am Main geteilt werde (NJW 1992, 3043 f.). Die von der Rechtsbeschwerde gesehene Divergenz zu der Literaturstelle Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 233 Rdn. 80 (nicht: Rdn. 82), besteht nicht. Dort wird (unter Hinweis auf entsprechende Gerichtsentscheidungen) Wiedereinsetzung nämlich nur für die Fälle bejaht, in denen die unrichtige Telefaxnummer von der Telefonvermittlung des Berufungsgerichts angegeben wurde oder im Briefkopf des Gerichts genannt war. Solche Fälle liegen hier nicht vor. Im übrigen wird dort die genannte Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main ohne kritische Stellungnahme zitiert. Daß im übrigen eine Divergenz in der Rechtsprechung oder zu in der Literatur vertretenen Auffassungen bestehe, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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