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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.1998
Aktenzeichen: X ZB 19/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 4 | |
ZPO § 567 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 545 Abs. 1 | |
ZPO § 567 Abs. 3 Satz 2 | |
ZPO § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. November 1998
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 1998 durch die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 1998 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 717,-- DM
Gründe:
I. Der Kläger macht im Ausgangsverfahren eine Forderung auf Rückzahlung von für ein medizinisch-psychologisches Gutachten aufgewendeten Kosten geltend. Das Amtsgericht Wiesbaden hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und auf Einspruch des Klägers das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Nachdem eine hiergegen gerichtete Eingabe als Berufung behandelt wurde, hat der Kläger u.a. Prozeßkostenhilfe beantragt. Das Landgericht Wiesbaden hat durch Beschluß vom 7. Mai 1998 das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Am 17. Mai 1998 ist bei der Briefannahmestelle der Justizbehörden Wiesbaden ein auf einem Briefbogen des Klägers verfaßtes und dessen Unterschrift tragendes Schreiben eingegangen, das maschinenschriftlich als Adressaten das Landgericht Wiesbaden nennt, der in roter Schrift in "Amtsgericht", "Herrn Präsidenten" geändert ist, und in dem unter Nennung des Verfahrensaktenzeichens des Landgerichts und der Angabe "Ihr Schreiben v. 7.5.98" erklärt wird, "gegen den Beschluß unter o.a. Az. ergeht form- und fristgerecht sofortige Beschwerde, hilfsweise Einspruch, hilfsweise Widerspruch ..."; wegen des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben verwiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 28. Juli 1998 die Beschwerde verworfen. Hiergegen hat der Kläger "sofortige Beschwerde" eingelegt, mit der er geltend macht, es sei unzutreffend, daß er "gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe und Ablehnung der Berufung geklagt" habe; er habe sich "lediglich gegen die aktenkundig falsche Festsetzung des Streitwertes und die Fülle von unwiderlegbaren Straftaten resp. Rechtsverstößen ... beschwert".
II. 1. Soweit die (weitere) Beschwerde die Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag betrifft, ist sie schon deswegen unzulässig, weil § 567 Abs. 4 ZPO eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ausschließt. Dies hat der Senat bereits früher entschieden (Sen.Beschl. v. 16. September 1997 - X ZB 13/97).
2. Auch soweit die (weitere) Beschwerde die Verwerfung der Berufung betrifft, scheitert ihre Zulässigkeit an der genannten Bestimmung. Insoweit geht der Rechtsweg grundsätzlich nicht weiter, als dies bei zulässiger Berufung der Fall gewesen wäre (§ 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO); hier wäre eine Berufungsentscheidung des Landgerichts aber nicht anfechtbar gewesen (§ 545 Abs. 1 ZPO). Einer der in § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor.
3. Der vorstehend unter I. zitierten Erklärung des Klägers kann auch eine Rücknahme des Rechtsbehelfs, auf den die angefochtene Entscheidung ergangen ist, nicht entnommen werden. Somit stellt sich die Frage nicht, ob die Entscheidung ausnahmsweise deshalb überprüfbar sein könnte, weil ihr jegliche Grundlage gefehlt hätte. Die weitere Eingabe des Klägers vom 1. September 1998 gibt Anlaß zu der Bemerkung, daß dem Bundesgerichtshof außerhalb durch das Gesetz eröffneter Rechtsmittel weder eine Zuständigkeit zur Überprüfung des vorangegangenen Verfahrens noch eine allgemeine Dienstaufsicht über die hessische Justiz zukommt.
4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. Zumindest seit Erlaß des das Versäumnisurteil aufrechterhaltenden Urteils liegt der Streitwert in der Hauptsache nicht mehr höher als 717,-- DM; er ist für das Beschwerdeverfahren jedenfalls deshalb maßgebend, weil auch die Verwerfung der Berufung angegriffen ist.
Ende der Entscheidung
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