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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2004
Aktenzeichen: X ZB 2/04
Rechtsgebiete: PatG, PatKostG


Vorschriften:

PatG § 59 Abs. 1
PatG § 123 Abs. 1
PatKostG § 6
Der Einspruch gegen ein Patent nach § 59 Abs. 1 PatG ist eine sonstige Handlung im Sinne von § 6 PatKostG.

Gegen die verspätete Einzahlung der Einspruchsgebühr ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 2/04

vom 11. Oktober 2004

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend das Patent 198 56 649

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden und Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Beschluß des 34. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 18. Dezember 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 50.000,-- €

Gründe:

1. Die Einsprechende und Rechtsbeschwerdeführerin hat am 21. November 2002 gegen das am 29. August 2002 veröffentlichte Patent 198 56 649 Einspruch eingelegt. Die Einspruchsgebühr hat sie am 15. Mai 2003 eingezahlt. Gegen die Versäumung der Frist zur Einzahlung der Gebühr hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Diesen Antrag hat das Bundespatentgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und zugleich festgestellt, daß der Einspruch als nicht erhoben gilt. Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Unterscheidung zwischen "Handlung" und "Antrag" im Rahmen des Patentkostengesetzes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstelle.

Die Rechtsbeschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

2. Das Bundespatentgericht hält die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr für ausgeschlossen. Soweit die Einsprechende die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung daraus herleite, daß bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Einspruchsgebühr der Einspruch als zurückgenommen gelte, sei ihr nicht zu folgen; der Einspruch gelte in diesen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben, weil er als sonstige Handlung im Sinne von § 6 Abs. 2 PatKostG anzusehen sei. Die Regelung in § 123 Abs. 1 Satz 2 PatG, nach der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs ausgeschlossen sei, könne nur auf alle Erfordernisse bezogen werden, die innerhalb dieser Frist zu erfüllen seien. Der Ausschluß der Wiedereinsetzung in die Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung des Einspruchs zustehe, erfasse daher ohne weiteres auch die zur wirksamen Einspruchseinlegung gehörende und innerhalb der in § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG genannten Frist zu bewirkende Zahlung der Einspruchsgebühr.

3. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, für die Entscheidung komme es nicht auf die Frage an, ob der Einspruch als Handlung oder als Antrag im Sinne des § 6 Abs. 2 PatKostG anzusehen sei. Maßgeblich sei vielmehr, daß § 123 Abs. 1 Satz 2 PatG ausdrücklich die Wiedereinsetzung nur für die Frist zur Erhebung des Einspruchs gemäß § 59 Abs. 1 PatG ausschließe, nicht aber für die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr. Eine Gleichstellung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Gerechtfertigt sei ein Ausschluß der Wiedereinsetzung nur dann, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordne. Dies sei bei der unterlassenen Zahlung der Einspruchsgebühr nicht der Fall.

4. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG kann innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung eines Patents Einspruch erhoben werden. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 PatG ist eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist ebenso ausgeschlossen wie gegen die Versäumung der Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents zusteht, und für die Frist zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität nach §§ 7 Abs. 2 und 40 PatG in Anspruch genommen werden kann. § 6 Abs. 1 PatKostG sieht darüber hinaus vor, daß in allen Fällen, in denen für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt ist, innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen ist. Nach § 6 Abs. 2 PatKostG gelten die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen oder die Handlung als nicht vorgenommen, wenn eine Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt wird.

§ 6 Abs. 2 PatKostG unterscheidet damit zwischen Antrag und sonstiger Handlung. Dem widerspricht allerdings die Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (BT-Drucks. 14/6203 abgedruckt in BlPMZ 2002, 36 ff.) insofern, als dort ausgeführt wird, es werde eine Vereinheitlichung der Folgen der Nichtzahlung der erforderlichen Gebühr angestrebt; nicht mehr die Nichtstellung des Antrages solle angenommen werden, sondern die Rücknahme des Antrags. Der Gesetzgeber hat jedoch in Verfolg dieser Absicht die Unterscheidung zwischen Anträgen und sonstigen Handlungen nicht aufgegeben. So wird in § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 PatKostG zwischen Antrag und u.a. dem Einspruch unterschieden. Auch in § 6 PatKostG ist es gerade bei der Unterscheidung zwischen Anträgen und sonstigen Handlungen verblieben.

Bei einer Unterscheidung zwischen Anträgen und sonstigen Handlungen kann aber der Einspruch nur der letztgenannten Gruppe unterfallen. Wie sich aus § 59 Abs. 1 PatG ergibt, ruft der Einspruch selbst unmittelbar prozessuale Wirkungen hervor. Zu seiner Wirksamkeit bedarf es keines Antrags.

Ist danach der Einspruch eine sonstige Handlung im Sinne von § 6 Abs. 1 PatKostG, so tritt mit Ablauf der Einspruchsfrist nach § 6 Abs. 2 PatKostG ohne weiteres die Wirkung ein, daß er als nicht erhoben gilt. Die maßgebliche Frist ist damit die Einspruchsfrist, gegen deren Versäumung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 PatG die Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist.

Im Ergebnis wird mit dieser gesetzlichen Regelung neben der Erhebung des Einspruchs innerhalb der in § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG vorgesehenen Frist die Zahlung der Gebühr innerhalb dieser Frist verlangt. Damit macht das Gesetz die Zahlung der Gebühr zu einem Bestandteil der innerhalb der Frist des § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG zu erfüllenden Erfordernisse für die Erhebung des Einspruchs. Für ihre Wirksamkeit setzt die Erhebung des Einspruchs danach voraus, daß innerhalb der in § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG bestimmten Frist auch die Gebühr gezahlt wird. Die Regelung in § 123 Abs. 1 Satz 2 PatG, nach der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist, die dem Einsprechenden zusteht, ausgeschlossen ist, kann nur auf alle Erfordernisse bezogen werden, die innerhalb dieser Frist zu erfüllen sind (Senat BGHZ 89, 245, 247 - Schlitzwand). Die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Gebühr würde dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, durch die die Wiedereinsetzung in die Frist, die für die Erhebung des Einspruchs zur Verfügung steht, ausgeschlossen ist. Denn die Zulassung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Gebühr würde die durch den Ausschluß der Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des Einspruchs angestrebte Rechtssicherheit wieder beseitigen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.

6. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.

Ende der Entscheidung

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