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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2007
Aktenzeichen: X ZB 20/06
Rechtsgebiete: PatG


Vorschriften:

PatG § 31
PatG § 99 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 20/06

vom 6. März 2007

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

betreffend das Patent 41 31 188

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning

beschlossen:

Tenor:

Den Patentanwälten Dipl.-Ing. B. und Koll. wird Akteneinsicht in die Akten des deutschen Patents 41 31 188 nebst den Akten des dieses Patent betreffenden Einspruchsverfahrens 11 W (pat) 302/03 und des sich darauf beziehenden Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 20/06 in dem beantragten Umfang bewilligt.

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf §§ 99 Abs. 3, 31 PatG. Die Akteneinsicht in die Akten des Patents wie die des Einspruchs- und des sich daran anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach den genannten Bestimmungen frei (vgl. Sen.Beschl. v. 8.3.1983 - X ARZ 6/82, GRUR 1983, 365 - Akteneinsicht Rechtsbeschwerdeakten). Die Akteneinsicht ist deshalb trotz des (nicht weiter begründeten) Widerspruchs der Einsprechenden zu bewilligen. Für die Entscheidung ist der Senat auch nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde noch zuständig, nachdem sich die Akten noch beim Bundesgerichtshof befinden (Sen.Beschl. v. 21.9.1993 - X ZB 24/92, in BGH-DAT Z veröffentlicht; vgl. Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, § 99 PatG Rdn. 47).

Ende der Entscheidung

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