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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2002
Aktenzeichen: X ZB 21/02
Rechtsgebiete: ZPO, GVG
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 575 Abs. 1 | |
ZPO § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 577 Abs. 1 | |
GVG § 133 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 24. Juni 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Eingabe des Beklagten vom 30. Juni 2002 mit der er - sinngemäß - beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, ist als Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß zu behandeln, die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft ist.
Sie ist jedoch nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 Abs. 1 ZPO binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht und durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen, §§ 133 GVG, 78 Abs. 1 ZPO. Da diese Erfordernisse nicht vorliegen, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, § 577 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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