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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.08.2001
Aktenzeichen: X ZB 22/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. August 2001
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Tenor:
Der Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juni 2001 hat keine Aussicht auf Erfolg, da die Beschwerde unzulässig ist.
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht eröffnet (§§ 114, 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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