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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.08.2001
Aktenzeichen: X ZB 22/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 22/01

vom

14. August 2001

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Tenor:

Der Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juni 2001 hat keine Aussicht auf Erfolg, da die Beschwerde unzulässig ist.

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht eröffnet (§§ 114, 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

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