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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2000
Aktenzeichen: X ZB 23/99 (1)
Rechtsgebiete: PatG, GebrMG


Vorschriften:

PatG § 102 Abs. 3
PatG § 109 Abs. 1
GebrMG § 18 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 23/99

vom

12. Dezember 2000

in der Rechtsbeschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 30. Juni 1999 verkündeten Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 150.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 93 20 393, das eine Handwerkzeugmaschine zur Flächenbearbeitung betrifft. Das 16 Schutzansprüche umfassende Gebrauchsmuster ist am 16. Juni 1994 eingetragen, seine Schutzdauer ist bis zum 4. Februar 2001 verlängert worden. Die Antragstellerin zu 1 und Rechtsbeschwerdegegnerin hat die Löschung des Gebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt. Das Patentamt hat mit Beschluß vom 26. November 1997 das Gebrauchsmuster mit einem neuen Schutzanspruch 1, der die früheren Schutzansprüche 1 und 2 zusammenfaßt, aufrechterhalten, das Gebrauchsmuster gelöscht, soweit es in Schutzanspruch 1 über diese Fassung hinausging, und den Löschungsantrag im übrigen - hinsichtlich der eingetragenen Schutzansprüche 3 bis 16 - zurückgewiesen.

Der Schutzanspruch 1 in der neuen Fassung lautet:

"Handwerkzeugmaschine (1) zur Flächenbearbeitung mit einem einen Motor (3) aufnehmenden Maschinengehäuse (2), die vorn und an einem Werkzeughalter (9) einen drehenden, kreisenden oder schwingenden Schleifteller (8) mit dreieckiger Grundfläche zur Aufnahme dreieckiger Schleifblätter mit Klettverschluß trägt, wobei der Werkzeughalter (9) mit mit der Grundfläche des Schleiftellers (8) im wesentlichen übereinstimmender dreieckiger Grundfläche bzw. Kontur schalenartig ausgestaltet ist und sich mit seinem äußeren Rand (69) auf dem Schleifteller (8) abstützt, und wobei der Werkzeughalter (9) auf der dem Schleifteller (8) abgewandten Seite lösbar über einen Exzenterzapfen (12) mit dem Motor (3) gekoppelt ist und dort, insbesondere einstückig, elastische Schwingelemente (17, 18) trägt, die den Werkzeughalter (9) gegen Drehmitnahme und gegen Verlieren gesichert am Maschinengehäuse (2) festhalten."

Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 hat das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 30. Juni 1999 das Gebrauchsmuster gelöscht.

Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerdeführerin mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Antragstellerin zu 1 und Rechtsbeschwerdegegnerin hat keine Stellungnahme abgegeben.

II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil mit ihr der Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG in Verbindung mit § 18 Abs. 5 Satz 2 GebrMG).

2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg.

a) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, eine Handwerkzeugmaschine (Handschleifgerät) mit einem in einem Gehäuse enthaltenen Antriebsmotor, die vorn und an einem Werkzeughalter einen drehenden, kreisenden oder schwingenden Schleifteller trage, sei aus der deutschen Offenlegungsschrift 19 38 350 bekannt. Danach sei der Werkzeughalter mit einer Kontur schalenartig ausgestaltet, die mit der Grundfläche des Schleiftellers im wesentlichen übereinstimmt; er stütze sich mit seinem äußeren Rand auf dem Schleifteller ab. Der Werkzeughalter sei auf der dem Schleifteller abgewandten Seite über einen Exzenterzapfen mit dem Motor gekoppelt und trage ein elastisches Element, welches ihn gegen Drehmitnahme und Verlieren gesichert am Gehäuse festhalte. Da die Quaderform des Werkzeughalters ausdrücklich nur als Beispiel angegeben werde, bestehe für einen Fachmann kein Hindernis, die in dieser Druckschrift verwirklichte Absaugung auch an dreieckförmigen Werkzeughaltern zu realisieren. Der Fachmann sei des weiteren nicht gehindert, das elastische Element, welches den Werkzeughalter gegen Drehmitnahme und Verlieren sichere, durch andere bekannte, gleichwirkende zu ersetzen, beispielsweise durch Ringelemente nach der FR 25 29 497. Die Übernahme solcher konstruktiver Maßnahmen biete sich dem Fachmann insbesondere deshalb an, weil jede von ihnen eigenständige und zudem dem Fachmann geläufige Vorteile habe. Der Fachmann könne diese nach Bedarf zusammenführen und gelange auf diese Weise bereits im Rahmen routinemäßigen Vorgehens zum Gebrauchsmustergegenstand.

Die Rechtsbeschwerde verweist demgegenüber auf den Vortrag im Schriftsatz vom 8. Oktober 1998, den das Bundespatentgericht nicht zur Kenntnis genommen habe. Dort sei dargelegt, daß der Werkzeughalter nach der deutschen Offenlegungsschrift 19 38 350 auf der dem Schleifteller abgewandten Seite zwar mit dem Maschinengehäuse verbunden sei, dabei aber das in Figur 1 sichtbare Verbindungsteil im Text in keiner Weise angesprochen sei und offenbleibe, wie diese Verbindung im Detail aussehen solle. Es fehle eine Koppelung mit dem Motor über einen Exzenterzapfen wie auch an einer lösbaren Koppelung, die auch durch Figur 2 nicht vermittelt werde. Schließlich fehle es verglichen mit dem Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters daran, daß der Werkzeughalter auf der dem Schleifteller abgewandten Seite, insbesondere einstückig, elastische Schwingelemente aufweise.

Die Entscheidungsgründe ließen nicht erkennen, daß sich das Bundespatentgericht mit diesem Vortrag auseinandergesetzt habe und ihn überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Es sei den Ausführungen des Bundespatentgerichts auch nicht zu entnehmen, worauf es seine vom Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführerin abweichende Würdigung der deutschen Offenlegungsschrift 19 38 350 gestützt habe.

b) Zu Unrecht leitet die Rechtsbeschwerde hieraus einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs ab.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen; das Gericht ist verpflichtet dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr. vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 2.5.1995 - I BvR 2174/94, NJW 1995, 2095, 2096 m.w.N.).

Hieraus kann nicht abgeleitet werden, daß sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen oder gar sich hiermit in einer bestimmten Weise auseinanderzusetzen habe (st. Rspr. vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 6.6.1991 - II BvR 324/91, NJW 1992, 1031; Beschl. v. 1.2.1978 - I BvR 426/77, NJW 1978, 989 m.w.N.). Das Fehlen einer Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen erlaubt deshalb für sich genommen noch nicht den Schluß, das Gericht habe das Parteivorbringen nicht hinreichend berücksichtigt. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen hat. Es muß deshalb besondere Umstände geben, die deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung des Gerichts überhaupt nicht erwogen worden ist (st. Rspr. vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 6.6.1991 -II BvR 324/91, NJW 1992, 1031 m.w.N.). Diese Umstände hat der Rechtsbeschwerdeführer im Rahmen der gemäß § 102 Abs. 3 PatG vorgeschriebenen Begründung der Rechtsbeschwerde darzulegen, wenn dieses Rechtsmittel Erfolg haben soll (Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, BlPMZ 1999, 310, 311 - Zugriffsinformation).

An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, darzulegen, daß ihr Sachvortrag in den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgehandelt sei. Dies genügt nicht. Mit der entscheidungserheblichen Frage, was der deutschen Offenlegungsschrift 19 38 350 zu entnehmen sei, hat sich das Bundespatentgericht durchaus befaßt, ist aber zu einem anderen Ergebnis gelangt als die Rechtsbeschwerdeführerin. Deren Standpunkt hat das Bundespatentgericht in der angefochtenen Entscheidung dahingehend wiedergegeben, daß diese der Auffassung sei, der Fachmann könne aus dem angezogenen Stand der Technik keine zielführenden Hinweise für die Ausgestaltung der Handwerkzeugmaschine nach dem Gebrauchsmuster entnehmen; durch die aus den genannten Druckschriften bekannten Maßnahmen gelange der Fachmann ohne Kenntnis der Erfindung keineswegs zum Gegenstand des Gebrauchsmusters.

Danach sind Umstände, die erkennen ließen, daß das tatsächliche Vorbringen vom Bundespatentgericht gleichwohl überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, nicht ersichtlich. Das Bundespatentgericht hat allerdings den Inhalt der deutschen Offenlegungsschrift 19 38 350 anders gewürdigt als die Rechtsbeschwerdeführerin. Darin liegt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 18 Abs. 5 Satz 2 GebrMG.

Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).

Ende der Entscheidung

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