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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2000
Aktenzeichen: X ZB 23/99
Rechtsgebiete: GebrMG
Vorschriften:
GebrMG § 8 Abs. 5 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. September 2000
in der Akteneinsichtssache betreffend die Rechtsbeschwerde
wegen Löschung des Gebrauchsmusters 93 20 393
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Tenor:
Herrn G. S. in M. wird Akteneinsicht in die Akten des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens LÖ I 123/95 LÖ II 52/96 des Deutschen Patentamts sowie in die Beschwerdeakten 5 W(pat) 425/98 gewährt.
Gründe:
I. Herr G. S., der Patentrecherchen betreibt, hat, ohne Nennung eines Auftraggebers, Akteneinsicht in die Akten des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens und des sich anschließenden Beschwerdeverfahrens begehrt; die Akten befinden sich nach Einlegung einer Rechtsbeschwerde bei dem beschließenden Senat. Die Beschwerdeführerin hat sich einer Akteneinsicht widersetzt, solange Herr S. nicht mitteile, für wen er insoweit tätig sei.
II. Dem Antrag war stattzugeben. Die Einsicht in die Akten von Gebrauchsmusterlöschungsverfahren steht jedermann frei (§ 8 Abs. 5 Satz 1 GebrMG); dies gilt auch für die Akten eines sich anschließenden Beschwerdeverfahrens. Es kommt deshalb nicht darauf, ob Akteneinsicht im eigenen oder fremden Interesse begehrt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll (vgl. Sen.Beschl. v. 8.10.1998 - X ZB 12/98, GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV). Es bedarf deshalb nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, der Nennung eines etwaigen Auftraggebers. Der allein hierauf gestützte Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Gewährung der Akteneinsicht kann deshalb nicht zum Erfolg führen.
Ende der Entscheidung
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