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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: X ZB 24/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 1
ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 24/02

vom 25. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10. Juni 2002 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 3.815,79 €

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1, § 522 Abs. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil weder eine Frage rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist noch eine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Eine Frage rechtsgrundsätzlicher Bedeutung stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers im Ergebnis zu Recht in der Sache für unbegründet gehalten, weil die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zur ordnungsgemäßen Fristenbehandlung erforderlich, daß der Rechtsanwalt durch büroorganisatorische Maßnahmen sicherstellt, daß das tatsächliche Ende der Berufungsbegründungsfrist nach Eingang der Berufung bei Gericht überprüft und erforderlichenfalls im Fristenkalender berichtigt wird. Dies kann entweder anhand der gerichtlichen Mitteilung über den Tag des Eingangs der Berufungsschrift erfolgen oder, wenn eine solche Mitteilung fehlt, durch Nachfrage bei Gericht (BGH, Beschl. v. 9.12.1993 - IX ZB 70/93, NJW 1994, 458 m.w.N.). Die Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift ist am 23. Januar 2002 an die Prozeßbevollmächtigte des Klägers abgesandt worden (GA 91). Der Kläger hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, daß daraufhin eine Fristenkontrolle durchgeführt worden ist. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht bei dieser Sachlage auf dem Unterlassen der erforderlichen Fristenkontrolle im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Dieses Organisationsverschulden muß sich der Kläger zurechnen lassen, so daß die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne Verschulden des Klägers versäumt wurde.

Zwar hat das Berufungsgericht nicht nur die Auffassung vertreten, das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers sei in der Sache unbegründet, sondern hat darüber hinaus ausgeführt, der Antrag des Klägers sei zudem unzulässig. Da aber die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache seine Entscheidung trägt, bedarf es keiner Entscheidung der von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob das Wiedereinsetzungsgesuch angesichts des sich aus der Akte ersichtlichen Zeitablaufs zulässig war und ob das Berufungsgericht das Nachschieben des Vortrags im Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 26. April 2002 als ergänzende Angaben zum geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund bei der angefochtenen Entscheidung hätte berücksichtigen müssen.

Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).



Ende der Entscheidung

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