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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2003
Aktenzeichen: X ZB 24/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Juli 2003 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf 748,20 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin hat in dem Ausgangsrechtsstreit, einer Werkvertragssache, die zuständige Richterin des Amtsgerichts St. Wendel erfolglos als befangen abgelehnt. Ihre Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags hat das Landgericht Saarbrücken zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Nach Zustellung der Entscheidung hat die Beschwerdeführerin beantragt, "die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zuzulassen".
Der - ersichtlich in Kenntnis des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts - gestellte Antrag ist als Rechtsbeschwerdeeinlegung zu verstehen. Dieses Rechtsmittel ist indessen unzulässig, weil Beschlüsse nur dann der Rechtsbeschwerde unterliegen, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO). Weder das eine noch das andere ist hier der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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