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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2008
Aktenzeichen: X ZB 26/07
Rechtsgebiete: GVG, ZPO


Vorschriften:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 26/07

vom 8. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2007 wird auf Kosten des Klägers verworfen.

Gründe:

I. Der Kläger hat im November 2006 vor dem Amtsgericht F. Zahlungsklage gegen die Beklagte erhoben, wobei er diese im Rubrum seiner Klageschrift wie folgt bezeichnet hat:

C. Ltd., diese vertreten durch die Direktion Deutschland, diese vertreten durch die Geschäftsführung, in F. .

Nach Abweisung seiner Klage hat der Kläger Berufung zum Landgericht F. eingelegt. Daraufhin hat die Beklagte geltend gemacht, ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes, nämlich in N. /Z. gehabt zu haben. Sie sei in Deutschland mit einer Niederlassung vertreten, die keine eigene juristische Persönlichkeit habe.

Das Landgericht F. hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil es nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG funktionell unzuständig sei. Die Beklagte habe im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ihren Sitz außerhalb Deutschlands in N. gehabt. Im Gewerberegister der Stadt F. sei nur eine Hauptniederlassung mit einer Betriebsstätte eingetragen. Das sei für die Anwendbarkeit von § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG jedoch unerheblich.

Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen diese Entscheidung.

II. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffnete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil keiner der nach § 574 Abs. 2 ZPO hierfür erforderlichen Zulassungsgründe gegeben ist.

1. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der im Verfahren vor einem Amtsgericht unangegriffen gebliebene allgemeine Gerichtsstand einer Partei bei Beantwortung der Frage zugrunde zu legen ist, ob die Berufung beim Landgericht einzulegen ist. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass sich danach eine Rechtsmittelzuständigkeit des Landgerichts nur ergibt, wenn vor dem Amtsgericht behauptet worden ist, die betreffende Partei habe ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz im Inland, und wenn ferner der Einlassung des Gegners vor dem Amtsgericht entnommen werden kann, nicht bestreiten zu wollen, dass ein Wohnsitz bzw. Sitz im Inland bestehe und deshalb die betreffende Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland habe (Sen.Beschl. v. 19.9.2006 - X ZB 31/05, JurBüro 2007, 55). Hieran hält der Senat fest. Die Rechtssache hat danach keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und auch zur Fortbildung des Rechts ist eine Entscheidung des Senats nicht erforderlich.

2. Im Streitfall fehlt es an den unter II 1 erwähnten, die Anwendung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG hindernden Erfordernissen. Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers vor dem Amtsgericht können Angaben zu dem einen allgemeinen Gerichtsstand begründenden Sitz der Beklagten allenfalls in Bezug auf deren Bezeichnung im Rubrum entnommen werden. Diese Bezeichnung ist insoweit jedoch jedenfalls nicht eindeutig. Denn der Zusatz, dass die Beklagte durch "die Direktion Deutschland" vertreten werde, kann durchaus dahin verstanden werden, dass die ferner angegebene Anschrift in F. nur diejenige einer Niederlassung der Beklagten in Deutschland ist.

Unter diesen Umständen kann auch der Einlassung der Beklagten vor dem Amtsgericht nichts zu der Frage des Sitzes der Beklagten entnommen werden, insbesondere nicht, dass nicht bestritten werde, dass die Beklagte ihren Sitz in F. habe. Daran ändert auch nichts, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu den Akten des Amtsgerichts ein vorprozessuales Schreiben gereicht hat, in dem er sich als Vertreter von "C. in F. " bezeichnet hat. Denn auch dies weist nicht eindeutig auf einen Sitz der Beklagten in Deutschland hin, sondern lässt vielmehr auch - wiederum - die Deutung zu, der Rechtsanwalt trete für eine Niederlassung der Beklagten an diesem Ort in Deutschland auf. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe sich die Behauptung eines Sitzes der Beklagten in Deutschland durch diese selbst zu eigen gemacht, so dass jedenfalls deshalb vor dem Amtsgericht unstreitig gewesen sei, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz ihren allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland gehabt habe.

Das Landgericht hat die Zuständigkeitsfrage mithin richtig entschieden. Denn der Kläger hat die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts nicht dargelegt, weil er nicht widerlegt hat, dass die Beklagte ihren Sitz in N. /Z. und ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat, was gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für eine Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil des Amtsgerichts zur Folge hatte. Damit bildet auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keinen Grund für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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