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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: X ZB 29/07
Rechtsgebiete: GG, PatG
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 | |
PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. September 2008
Antennenhalter
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 202 19 274
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008 durch die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 19. Juni 2006 verkündeten Beschluss des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000,-- € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Antragsgegner sind Inhaber des Gebrauchsmusters 202 19 274 (Streitgebrauchsmuster), das einen Antennenhalter betrifft, aus der deutschen Patentanmeldung 101 60 697.4 mit Anmeldetag vom 11. Dezember 2001 abgezweigt ist und 22 Schutzansprüche umfasst. Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet: "Antennenhalter (10) mit einer Montagebasis (18), einem Antennenmast (12, 52, 52?) und Haltemitteln (14, 16; 54, 64; 54?, 64?) zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die Montagebasis Mittel (20, 22) zur Veränderung ihrer Längsausdehnung umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die Montagebasis (18) Befestigungselemente (24, 26) aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarte Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist." Wegen der weiteren Schutzansprüche wird auf das Gebrauchsmuster verwiesen. Auf den Teillöschungsantrag der Antragsteller hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 6, 10 und 12 bis 14 gelöscht, soweit es über den von den Antragsgegnern hilfsweise verteidigten, die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 4 umfassenden Schutzanspruch 23 vom 20. Februar 2006 hinausgeht. Auf die Beschwerde der Antragsteller hat das Bundespatentgericht das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Ansprüche 1 bis 6, 9, 10 und 12 bis 14 gelöscht; die Beschwerde der Antragsgegner, mit der diese im Wesentlichen die Klarstellung begehrt haben, dass die Löschung die Schutzansprüche 10 und 12 bis 14 nur betrifft, soweit diese auf die Schutzansprüche 1 bis 6 und 10 rückbezogen sind, hat das Patentgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, der die Antragsteller entgegengetreten sind. II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da mit ihr der Beschwerdegrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§§ 18 Abs. 3 Satz 1 GebrMG, 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) geltend gemacht wird, und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, da der geltend gemachte Beschwerdegrund nicht vorliegt.
1. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob das Streitgebrauchsmuster in der Fassung des Anspruchs 23 nach Hauptantrag zulässig verteidigt werden könne, denn dessen Gegenstand möge zwar neu sein, beruhe jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt. Dies hat das Bundespatentgericht aus den Druckschriften 1 und 4 sowie aus dem Kathrein-Katalog für Satelliten-Empfangsantennen (Druckschrift 5) hergeleitet und ausgeführt, aus diesem Katalog sei ein Mast-Abstandhalter ... als Haltemittel für (Antennen-)Masten bekannt, mit dem ein Antennenmast offensichtlich in verschienenen Winkelstellungen festlegbar sei. Dieses Haltemittel sei ersichtlich zur Befestigung eines Antennenmastes an einer als Rundrohr ausgebildeten Montagebasis ausgelegt. Es liege daher auf der Hand, die in Anspruch 7 der Druckschrift 1 nicht näher festgelegten teleskopierbaren Rohre der Montagebasis ebenfalls als Rundrohr auszubilden, um die Festlegung des Antennenmastes in verschiedenen Winkelstellungen zu ermöglichen. Aus diesem Grunde hat das Bundespatentgericht die Schutzansprüche auch in der Fassung des Hilfsantrags der Antragsgegner nicht für schutzfähig gehalten.
2. Die Antragsgegner sehen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil das Gericht sie nicht auf die von ihm angenommene Maßgeblichkeit gerade des Mast-Abstandhalters ... hingewiesen habe, obwohl für sie die Relevanz dieser Technik für die Schutzfähigkeit des Gegenstands des Gebrauchsmusters nicht erkennbar gewesen sei. In dem Katalog seien vier verschiedene Produkte abgebildet, nämlich Dachabdeckbleche, Abdeckkragen, der Mast-Schuh ... sowie der Mast-Abstandhalter ... . Die Antragsteller hätten als Entgegenhaltung lediglich den Mast-Schuh ... in das Verfahren eingeführt, nicht dagegen den Mast-Abstandhalter ... . Aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergebe sich zwar, dass der Senatsvorsitzende den Akteninhalt vorgetragen habe. Da die Antragsteller nur den Mast-Schuh angesprochen hätten, sei damit aber die besondere Relevanz des Mast-Abstandhalters nicht angesprochen gewesen. Es möge zwar sein, dass - wie die Antragsteller behaupten - die Druckschrift mit den vier genannten Produkten Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Es sei aber nicht deutlich geworden, dass das Gericht den Offenbarungsgehalt in dem im angefochtenen Beschluss dargelegten - unzutreffenden - Sinne verstehen würde.
3. Mit diesem Vorbringen legt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dar.
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., BVerfG NJW 1995, 2095, 2096 m.w.N.; BVerfGE 86, 133, 144; BGHZ 173, 47 Tz. 30 - Informationsübermittlungsverfahren II; Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 - Zugriffsinformation; Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572 - Vertikallibelle). Zwar schließt das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG keine allgemeine Pflicht zu Hinweisen an die Parteien im Sinne der §§ 139, 238 ZPO, § 91 PatG ein. Ein solcher Hinweis kann aber im Hinblick auf das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs dann geboten sein, wenn für die Parteien auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird (Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792 - Spiralbohrer).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs der Antragsgegner auf rechtliches Gehör nicht dargetan.
Der Rechtsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, dass das Patentgericht in der mündlichen Verhandlung den Mast-Abstandhalter mit den Parteien nicht erörtert hat. Vielmehr wird in der Rechtsbeschwerdebegründung lediglich gerügt, das Patentgericht habe die Parteien nicht darauf hingewiesen, dass es dem Mast-Abstandhalter ... im Rahmen seiner Prüfung "eine besondere Relevanz beimessen" werde. Zum Vortrag in der Rechtsbeschwerdeerwiderung, der Vorsitzende des Beschwerdesenats habe in der ausführlichen mündlichen Verhandlung "natürlich" auch den Mast-Abstandhalter und dessen Relevanz für die Frage der Schutzfähigkeit angesprochen, führt die Rechtsbeschwerde in der Replik aus, den Antragsgegnern sei nicht deutlich geworden, dass das Beschwerdegericht den Offenbarungsgehalt der Druckschrift 5 in einem unzutreffenden Sinne verstehen werde. Zwar möge diese Druckschrift Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sein; aufgrund der schriftsätzlichen Äußerungen der Antragsteller hätten die Antragsgegner jedoch davon ausgehen dürfen, dass lediglich Ausführungen zum Mast-Schuh ... erforderlich seien.
Hiernach macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend, der Mast-Abstandhalter sei in der mündlichen Verhandlung nicht zur Sprache gekommen, sondern lediglich, den Antragsgegnern sei nicht deutlich geworden, welche Bedeutung dem Mast-Abstandhalter in der in dem angefochtenen Beschluss gegebenen Begründung für die fehlende Schutzfähigkeit zukommen werde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien jedoch kein Recht darauf, vor der gerichtlichen Entscheidung zu erfahren, wie das Gericht den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt (voraussichtlich) würdigen wird. Vielmehr müssen sie nur Gelegenheit haben, sich zu diesem Sachverhalt zu äußern. Diese Gelegenheit war den Antragsgegnern eröffnet, wenn - was der Beschwerdevortrag nicht ausschließt - der Mast-Abstandhalter in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden ist und die Antragsgegner somit erkennen konnten, dass dieser für die zu treffende Entscheidung Bedeutung erlangen konnte.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 PatG. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
Ende der Entscheidung
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