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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2007
Aktenzeichen: X ZB 3/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. April 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen und Keukenschrijver und die Richterinnen Ambrosius und Mühlens
beschlossen:
Tenor:
I. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Januar 2007 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
II. Der Antrag, dem Antragsteller für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung infolge der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung zu II. ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden auch insoweit nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Gründe:
I. Der Antragsteller hat in einem Patentverletzungsstreit im Berufungsverfahren vor dem Kammergericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Kammergericht hat den Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller selbst Rechtsbeschwerde eingelegt, auf deren Entscheidung durch den Senat er auch nach einem Hinweis auf die fehlende Zulässigkeit bestanden hat, und er hat für das Rechtsbeschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, denn das Gesetz trifft keine entsprechende ausdrückliche Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und das Kammergericht hat sie nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und hätte sie auch nicht zulassen dürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.2005 - XII ZB 246/04, NJW-RR 2005, 1018; v. 27.2.2003 - III ZB 30/02, NJW-RR 2003, 1001; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rdn. 41 zu § 127 ZPO; Hk-ZPO/Rathmann/Pukall, Rdn. 10 zu § 127 ZPO). An das Fehlen der Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht ebenso gebunden, wie es an eine Zulassung gebunden wäre.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (Hk-ZPO/Rathmann/Pukall, Rdn. 20 zu § 127 ZPO).
IV. Es besteht für den Senat weder eine Rechtsgrundlage dafür, sich mit der behaupteten Befangenheit des Richters Dr. H. zu befassen, noch dafür, in eine sachliche Prüfung der Hauptsacheentscheidung oder der Verfahrensgestaltung in der Berufungsinstanz einzutreten.
Ende der Entscheidung
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