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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2002
Aktenzeichen: X ZB 30/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. September 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Tenor:
Der Prozeßkostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts H. vom 14. Mai und 20. Juni 2002 wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, da dies für den vorliegenden Fall weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung ebensowenig vor wie eine (außerordentliche) Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit (BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Ende der Entscheidung
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