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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: X ZB 31/01 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 31/01

vom

18. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:

Tenor:

Es hat auch bezüglich der erneuten Gegenvorstellung des Beschwerdeführers bei dem Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2001 sein Bewenden.

Gründe:

Mit dem Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2001 ist die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Dezember 2000 als unzulässig verworfen worden, weil die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung weder schlechthin unvereinbar ist noch jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder dem Gesetz inhaltlich fremd ist. Die vom Senat als Gegenvorstellung gewertete Eingabe des Klägers vom 19. Dezember 2001 ist erfolglos geblieben.

Die am 15. Februar 2003 eingegangene und auf den 16. Februar 2003 datierte Gegenvorstellung des Klägers gibt zu einer anderweiten Entscheidung keine Veranlassung.

1. Mit Beschluß vom 12. Dezember 2001 hat der Senat über die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Dezember 2000 entschieden. Mit diesem Beschluß hat das Oberlandesgericht Dresden eine Vielzahl von Beschwerden des Klägers zurückgewiesen, nämlich die Beschwerden 8 W 1086/00, 8 W 1314/00, 8 W 1714/00, 8 W 1750/00 und 8 W 1802/00. Ausweislich des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Dezember 2000 war die Sache dem Bundesgerichtshof wegen der vom Kläger und Beschwerdeführer in dem Verfahren 8 W 1086/00 eingelegten außerordentlichen Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt worden. Die entsprechende Eingabe des Klägers und Beschwerdeführers datiert vom 18. Oktober 2000, befindet sich beim Senatsheft des Verfahrens X ZB 31/01 und gibt an, daß sich das als "Gegenvorstellung hilfsweise außerordentliche Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden mit dem Aktenzeichen 8 W 1086/00 richtet. Nachdem das Oberlandesgericht Dresden der Gegenvorstellung gegen seinen Beschluß nicht abgeholfen hatte, war über die Beschwerde des Klägers zu entscheiden; dies ist mit dem Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2000 geschehen; das Verfahren ist damit abgeschlossen.

2. Mit seiner Eingabe vom 19. Dezember 2001 hat der Kläger und Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe davon ausgehen müssen, der Senat werde sich unter dem Aktenzeichen X ZB 31/01 seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden zum Aktenzeichen 8 W 1714/00 widmen. Der Senat hat diese Eingabe als Gegenvorstellung gegen seinen Beschluß vom 12. Dezember 2000 und dahin gewertet, daß sich die Beschwerde vom 18. Oktober 2000 auch gegen die unter diesem Aktenzeichen getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden im Beschluß vom 7. Dezember 2000 richten soll. Über diese Eingabe hat der Senat mit Beschluß vom 28. Januar 2003 entschieden. Die erneute Gegenvorstellung ergibt keinen Grund zu einer abweichenden Entscheidung.

Das Landgericht Dresden hatte im Berufungsverfahren 7 S 389/00 geprüft, ob das angefochtene Urteil des Amtsgerichts im Verfahren 115 C 12380/96 ordnungsgemäß verkündet worden ist. Das Landgericht hat einen Verkündungsmangel verneint, weil in dem Verkündungsprotokoll des Amtsgerichts - im Unterschied zu dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1990 - X ZB 6/90, NJW-RR 1991, 1084 - auf das ihm anliegende Urteil verwiesen worden ist, so daß in dem Protokoll nicht jeder Hinweis auf eine Anlage gefehlt hat. Auch im übrigen liegt der vom Kläger geltend gemachte "Verkündungsmangel" nicht vor (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1994 - XI ZR 72/94, NJW 1994, 3358; Urt. v. 16.10.1984 - VI ZR 205/83, NJW 1985, 1782). Das Landgericht als Berufungsgericht hatte also die Frage geprüft, ob ein nicht verkündetes Urteil vorliegt, dies in sein seinem Beschluß verneint und die Berufung zu Recht mangels Erreichens der Berufungssumme verworfen. Dem Kläger war vom Landgericht insbesondere rechtliches Gehör gewährt worden. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es im Falle des § 519 b ZPO nicht, so daß das Landgericht nicht gehindert war festzustellen, daß eine Berufung gegen ein verkündetes Urteil vorlag, die unzulässig und daher durch Beschluß zurückzuweisen war. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher nicht mit der außerordentlichen Beschwerde alten Rechts, das hier noch anwendbar ist, in zulässiger Weise anfechtbar, so daß das Oberlandesgericht die Beschwerde mit der richtigen Begründung zurückgewiesen hat.

Damit sind alle Eingaben, die als an den Bundesgerichtshof gerichtete Beschwerden des Klägers in Betracht kommen, beschieden und das Beschwerdeverfahren X ZB 31/01 beendet.

Ende der Entscheidung

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