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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: X ZB 31/01
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:
Tenor:
Es hat bei dem Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2001 sein Bewenden.
Gründe:
Mit dem Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2001 ist die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Dezember 2000 als unzulässig verworfen worden, weil die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung weder schlechthin unvereinbar ist noch jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder dem Gesetz inhaltlich fremd ist. Das gilt auch, soweit der Kläger mit seiner Eingabe vom 19. Dezember 2001 geltend macht, seine weitere Beschwerde habe sich auch dagegen richten sollen, daß mit dem angefochtenen Beschluß seine Beschwerde in dem Verfahren 8 W 1714/00 zurückgewiesen worden ist. Soweit der Kläger mit seiner erneuten Eingabe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, ist dieser Antrag gegenstandslos.
Ende der Entscheidung
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