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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: X ZB 31/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 1 Ziffer 3 | |
ZPO § 37 Abs. 1 | |
ZPO § 37 Abs. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 574 | |
ZPO § 575 Abs. 4 | |
ZPO § 571 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juli 2002 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Die Kläger, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in B. haben, begehren mit ihrer beim Landgericht B. erhobenen Klage von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz wegen einer nach ihrer Auffassung fehlerhaften Anlageberatung. Bei der in D. ansässigen Beklagten zu 2), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) ist, handelt es sich nach dem Vortrag der Kläger um die Exklusivvertreiberin und Mitinitiatorin des "Grundrenditefonds ... ". Die Beklagten zu 3) und 4), die ihren allgemeinen Gerichtsstand in B. haben, waren für die Beklagte zu 2) als Vermittler tätig. Die Kläger beteiligten sich an diesem Fonds mit Beträgen zwischen DM 100.000,- und 125.000,-. Dabei wurden die Kläger zu 1) bis 5) von dem Beklagten zu 3) und die Kläger zu 5) bis 8) von dem Beklagten zu 4) geworben.
Nachdem die Beklagten die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts B. gerügt hatten, haben die Kläger beim Oberlandesgericht H. den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36 Abs. 1 Ziffer 3, 37 Abs. 1 ZPO gestellt. Das Oberlandesgericht hat das Landgericht D. mit Beschluß vom 26. Juli 2002 bestimmt. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen. Eine Gegenvorstellung der Kläger blieb erfolglos.
Mit ihrem als "Ausnahmebeschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" bezeichneten Rechtsmittel beantragen die Kläger unter Berufung auf den Beschluß des Senats vom 19.02.2002, X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425, die Entscheidung des Oberlandesgerichts abzuändern und das Landgericht B. als zuständiges Gericht zu bestimmen.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.
1. Der Beschluß, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nach § 37 Abs. 2 ZPO unanfechtbar. Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit gleichwohl in Betracht kam (vgl. Sen.Beschl. v. 23.01.2001 - X ZB 7/00, NJW 2001, 1285; BGHZ 131, 185, 188; 119, 372, 374; 109, 41, 43 m.w.N.), ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) überholt. Der Zugang zum Bundesgerichtshof ist im Beschwerdeverfahren nunmehr ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet. Eine außerordentliche Beschwerde ist hingegen selbst dann nicht mehr gegeben, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwidrig ist (BGHZ 150, 133).
2. Das Rechtsmittel der Kläger ist auch als Rechtsbeschwerde im Sinne von § 574 ZPO nicht statthaft.
Die an die Stelle der weiteren Beschwerde nach altem Recht getretene Rechtsbeschwerde (dazu: Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., Vorb. zur Rechtsbeschwerde Rdn. 2) ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall.
3. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel der Kläger schließlich deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es von einem beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.
§ 575 Abs. 4 ZPO sieht die Geltung der allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 574 ff. ZPO vor. Dies schließt die Notwendigkeit der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 575 Rdn. 4). Demgegenüber können sich die Kläger auf § 571 Abs. 4 ZPO nicht berufen. Denn diese Vorschrift gilt nur für die sofortige Beschwerde und kann deshalb für die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht herangezogen werden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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