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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.1998
Aktenzeichen: X ZB 32/98
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 8 | |
ZPO § 47 | |
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. November 1998
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Scharen und Keukenschrijver
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Oktober 1998 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 600,-- DM.
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer hat gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht Köln Klage auf Zahlung von 600,-- DM nebst Zinsen erhoben; er hat die Klageforderung auf Reisemängel und unerlaubte Handlung gestützt. Im Lauf des Verfahrens hat er den mit der Sache befaßten Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt; das Landgericht Köln hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht Köln durch Beschluß vom 14. Juli 1998 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer "ao Beschwerde unter Abänderungsbegehren zG des BF" erhoben. Weiter hat er Ablehnungsgesuche gegen die an dem Beschluß des Oberlandesgerichts mitwirkenden Richter angebracht, die dieses Gericht in anderer Besetzung durch Beschluß vom 30. September 1998 für unbegründet erklärt hat. Weiter hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 5. Oktober 1998 Anträge des Beschwerdeführers auf Tatbestandsberichtigung und Ergänzung des Beschlusses vom 14. Juli 1998 sowie auf Kostenentscheidung gemäß § 8 GKG zurückgewiesen und der von ihm als Gegenvorstellung gegen den Beschluß vom 14. Juli 1998 behandelten Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beschlüsse vom 30. September und 5. Oktober 1998, er verlangt insbesondere die Behandlung seiner Beschwerde gegen den Beschluß vom 14. Juli 1998; er stützt sich auf greifbare Gesetzeswidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 47 ZPO und gegen das Gebot des gesetzlichen Richters. Das Oberlandesgericht hat die Akten dem Bundesgerichtshof zu den Eingaben des Beschwerdeführers vorgelegt, die sich gegen die Beschlüsse vom 30. September und vom 5. Oktober 1998 richten.
II. 1. Die Beschwerde gegen den Beschluß vom 5. Oktober 1998 ist unstatthaft, da Entscheidungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht mit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof angefochten werden können (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Für eine Zulässigkeit der Beschwerde als "außerordentliche" wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschl. vom 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, NJW 1997, 3318) ist nichts ersichtlich. Insbesondere eröffnet die vielfach wiederholte Behauptung, die angefochtenen Entscheidungen seien willkürlich, nicht schon die außerordentliche Beschwerde. Dies gilt weiter auch für die in unterschiedliche Form gekleidete Rüge, es habe nicht der gesetzliche Richter entschieden. Diese Rüge baut zudem ersichtlich auf einem unzutreffenden Sachverhalt auf, da am 5. Oktober 1998 über die Ablehnungsgesuche bereits entschieden war, was dem Beschwerdeführer zudem, wie sich aus seinem Schreiben vom 6. Oktober 1998 (Bl. 254) ergibt, auch bekannt war.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat nach § 3 ZPO entsprechend dem Wert der Hauptsache festgesetzt.
3. Soweit die Beschwerden ein neuerliches Ablehnungsgesuch enthalten, hat der beschließende Senat hierüber nicht zu befinden.
Ende der Entscheidung
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