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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.1998
Aktenzeichen: X ZB 33/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 139
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 33/97

vom

8. Oktober 1998

in dem Beschwerdeverfahren

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Oktober 1998 durch die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

beschlossen:

Der Beschluß des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. November 1997 wird aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 4. Juni 1997 gewährt.

Gründe:

I. Die Klägerin beauftragte die Beklagte zu 2 auf ihrem Grundstück Bodenaufschüttungen vorzunehmen. Die Behörde für Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege forderte die Klägerin auf, die vorgenommene Aufschüttung wieder zu beseitigen, da sie keine Genehmigung eingeholt habe. Die Aufschüttung wurde sodann von der Firma B. beseitigt, die der Klägerin dafür 19.320,-- DM in Rechnung stellte. Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten zu 2 die Erstattung dieses Betrages verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin eingelegte Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungfrist als unzulässig verworfen und den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. November 1997 und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist begehrt.

II. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.

1. Das ihren Prozeßbevollmächtigten am 17. Juni 1997 zugestellte klageabweisende Urteil ist von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin rechtzeitig mit einem am 8. Juli 1997 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz mit der Berufung angefochten worden. Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin versäumten jedoch die Frist zur Begründung der Berufung. Mit einem beim Berufungsgericht am 1. Oktober 1997 eingegangenen Schriftsatz beantragten sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der am 8. August 1997 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist und begründeten gleichzeitig die Berufung.

Sie trugen vor, in ihrer Anwaltskanzlei bestände eine klare schriftliche Anweisung, wie mit Fristsachen zu verfahren sei. Die Handhabung dieser Anweisung und die Arbeit der Anwaltsgehilfin S. würden regelmäßig alle drei bis vier Monate überprüft. Beanstandungen hätten sich in der Vergangenheit nicht ergeben. Die Versäumung der Frist sei auf ein außergewöhnliches Versehen der mit der Fristenüberwachung betrauten Anwaltsgehilfin G. S. zurückzuführen.

Zum damaligen Zeitpunkt seien zwei verschiedene Rechtsstreitigkeiten der Klägerin geführt worden, wobei in jedem dieser Verfahren für die Klägerin beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt worden sei. Es handele sich einmal um das vorliegende Verfahren und zum anderen um das Verfahren der Klägerin gegen die I. . In dem zuletzt genannten Verfahren sei das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. April 1997 am 15. Mai 1997 zugestellt, am 16. Juni 1997 (Montag) sei die Berufung eingelegt worden. Zuvor habe jedoch bereits die I. Berufung eingelegt, deren Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. September 1997 verlängert worden sei; es sei klar gewesen, daß die Gerichtsakten dieses Verfahrens erst nach Ablauf der der I. eingeräumten Berufungsbegründungsfrist zur Verfügung stehen würden. Deshalb sei für die Klägerin in jenem Verfahren eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 10. Oktober 1997 beantragt und bewilligt worden. Diese Frist sei ordnungsgemäß mit zwei Vorfristen zum 24. September und 3. Oktober 1997 in den Fristenkalender eingetragen und von den Prozeßbevollmächtigten gegengezeichnet worden.

In der vorliegenden Sache sei die Frist für die Berufungsbegründung am 8. August 1997 ebenfalls mit zwei Vorfristen zum 25. Juli und 1. August 1997 notiert worden. Auch diese Fristen seien vom Prozeßbevollmächtigten gegengezeichnet worden.

Nach der schriftlichen Büroanweisung zur Behandlung von Fristensachen habe die Frist vom 8. August 1997 nur unter drei Voraussetzungen gelöscht werden dürfen. Einmal, wenn eine neue letzte Frist vom Sachbearbeiter verfügt worden wäre, zum anderen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in vollständiger Form auf die in der Kanzlei vorgesehene Ablage für fristgebundene Schriftsätze abgelegt gewesen wäre und zum dritten, wenn der Sachbearbeiter die Streichung der Frist ausdrücklich angeordnet hätte. Diese Anweisung sei der Anwaltsgehilfin S. bekannt gewesen und von ihr stets eingehalten worden.

Gleichwohl habe Frau S. die Frist infolge einer Verwechslung gestrichen. Nach der Rückkehr des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin aus dem Jahresurlaub am 4. August 1997 habe sie im Fristenkalender die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Frist vom 8. August 1997 überprüft. Durch ein Versehen habe sie die Akte Klägerin ./. I. gezogen und dabei festgestellt, daß die Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. Oktober 1997 verlängert worden sei. Sie habe die Frist vom 8. August 1997 daraufhin im Fristenkalender gelöscht und die Akte des vorliegenden Verfahrens dem Prozeßbevollmächtigten infolgedessen nicht vorgelegt. Durch das Streichen der Frist sei die vorliegende Akte außer Kontrolle geraten. Erst durch eine Nachfrage der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 26. September 1997 sei die Versäumung der Frist festgestellt worden.

2. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie folgt begründet: Es könne unentschieden bleiben, ob die Büroanordnung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zur Notierung und Überwachung von Fristsachen ausreichend sei oder die Prozeßbevollmächtigten insoweit ein Organisationsverschulden treffe. Es könne auch unentschieden bleiben, ob die Ausführungen zur Zuverlässigkeit und Überwachung der Anwaltsgehilfin S. ausreichten, um ein Anwaltsverschulden auszuschließen. Es sei nämlich nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß und aufgrund welcher genauen Umstände Frau S. die am 8. August 1997 ablaufende Berufungsbegründungsfrist gelöscht habe. In ihrer eidesstattlichen Versicherung habe sie nämlich bekundet, sie könne sich an den Vorgang nicht genau erinnern und sich das Streichen der Frist nur so erklären, daß sie statt der richtigen die falsche Akte gezogen habe. Frau S. habe damit lediglich eine Vermutung ausgesprochen, die zur Glaubhaftmachung deshalb nicht ausreiche, weil die Möglichkeit offenbleibe, daß die Frist auch aufgrund anderer Umstände gelöscht worden sei, etwa aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin.

3. Gegen diese Beurteilung wendet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin mit Erfolg.

a) Soweit es für den vorliegenden Fall relevant ist, entspricht die Büroanordnung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zur Behandlung von Fristensachen den Anforderungen der Rechtsprechung. Die Fristen sind danach mit zwei Vorfristen im Fristenkalender zu notieren und sie dürfen gemäß der vorstehend unter Ziffer II, 1 referierten Büroanordnung nur unter den dort genannten drei Voraussetzungen gelöscht werden. Diese Anordnung ist von der Anwaltsgehilfin im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden. Hätte sie diese Anordnung befolgt, hätte sie die Frist vom 8. August 1997 nicht löschen dürfen; den normalen und angeordneten Ablauf vorausgesetzt, wäre die Akte dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ohne die Fehlleistung der Anwaltsgehilfin rechtzeitig vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden.

b) Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat anwaltlich versichert, daß die mit der Fristenüberwachung betraute Anwaltsgehilfin in regelmäßigen Abständen von etwa drei bis vier Monaten kontrolliert wird, daß sie sich dabei als zuverlässig erwiesen und insbesondere die Büroanordnung über das Löschen von Fristen stets eingehalten habe.

c) Das Oberlandesgericht meint, es sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Anwaltsgehilfin S. die Frist gelöscht habe. Die Umstände, wie es zur Löschung der Frist gekommen sei, seien nicht hinreichend genau dargelegt und glaubhaft gemacht. Insoweit würden lediglich Mutmaßungen vorgetragen, die nicht ausschlössen, daß andere als die vermuteten Umstände für die Löschung der Frist ursächlich geworden seien. Es sei mithin auch möglich, daß die Löschung der Frist auf einem Anwaltsverschulden beruhe. Damit sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 85 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da sich die Klägerin ein Verschulden ihrer Anwälte zurechnen lassen müsse.

Es kann unentschieden bleiben, ob der anwaltlich als zutreffend versicherte und durch eidesstattliche Versicherung der Anwaltsgehilfin S. gestützte Vortrag der Prozeßbevollmächtigten vor dem Oberlandesgericht lückenhaft war und die Entscheidung des Oberlandesgerichts gerechtfertigt hat. Denn etwaige Lücken sind durch den ergänzenden Vortrag in der Begründung der sofortigen Beschwerde geschlossen worden. Es handelt sich insoweit nicht um ein (unzulässiges) Nachschieben von Gründen, sondern um eine (zulässige) Ergänzung der bisher als unvollständig bewerteten Angaben (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.3.1996 - VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682; BGH, Beschl. v. 5.5.1993 - XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213 f.). Eine solche Ergänzung ist insbesondere dann zulässig, wenn ein fristgemäßes vollständiges Vorbringen durch Rückfrage gemäß § 139 ZPO hätte herbeigeführt werden können (BGH, Beschl. v. 1.7.1992 - IV ZB 13/90, RuS 1993, 238 ff.).

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat im Verfahren der sofortigen Beschwerde versichert, daß Streichungen von Fristen im Fristenkalender ausschließlich von der Anwaltsgehilfin S. vorgenommen würden; nur während des Urlaubs von Frau S. übernehme der Prozeßbevollmächtigte die Führung des Fristenkalenders selbst. Frau S. sei in der hier maßgeblichen Zeit nicht in Urlaub gewesen, so daß ausgeschlossen sei, daß jemand anderes als sie die Frist gelöscht habe.

Es ist unerheblich, daß sich Frau S. nicht daran erinnern kann, wie es dazu gekommen ist, daß sie die Frist versehentlich gelöscht hat. Das wird in aller Regel bei einem derartigen Versehen nicht möglich sein. Hätte Frau S. sich hier konkret daran erinnern können, daß sie - wie sie nachträglich vermutet - die falsche Akte gezogen hat, müßte ihr vorgehalten werden, daß sie die für das vorliegende Verfahren notierte Frist gelöscht hat, obwohl sie erkannt hatte, daß sie dazu nicht berechtigt war. Handelte sie nicht vorsätzlich, liegt es in der Natur der Sache, daß sie sich nicht erinnern, sondern nur vermuten kann, wie es zur fehlerhaften Löschung der notierten Frist gekommen ist. Es ist zwar geboten, den Sachverhalt zur Begründung einer beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vollständig vorzutragen und glaubhaft zu machen; es kann indes nicht verlangt werden, daß etwas vorgetragen wird, was nicht aufklärbar ist.

Ende der Entscheidung

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