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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.01.2003
Aktenzeichen: X ZB 34/02
Rechtsgebiete: PatG
Vorschriften:
PatG § 102 Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Januar 2003
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
am 7. Januar 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 5. August 2002 verkündeten Beschluß des 10. Senats (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Der Beschwerdewert beträgt 25.000,-- €
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil nach § 102 Abs. 5 PatG die Beteiligten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, die Rechtsbeschwerdeschrift jedoch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist.
Ende der Entscheidung
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