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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: X ZB 37/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
Entscheidung wurde am 14.01.2003 korrigiert: im Tenor wurden die Worte der 1. Zivilkammer durch des 1. Zivilsenats ersetzt
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. Juni 2002 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Für das Verfahren auf gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts fehlt es im Gesetz an einer ausdrücklichen Bestimmung, die das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet (§ 37 ZPO). Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO könnte die Rechtsbeschwerde deshalb nur statthaft sein, wenn sie vom Bayerischen Obersten Landesgericht zugelassen worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels folgt aber auch daraus, daß der Antragsteller sich entgegen der zwingenden Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO bei der Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof nicht durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen.
Der Antrag, dem Antragsteller Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung mehr.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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