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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: X ZB 37/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 37
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 37/05

vom 14. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 wird auf seine Kosten verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.440,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, mit denen gemäß § 37 ZPO das zuständige Gericht bestimmt wird, ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 37 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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