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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: X ZB 39/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 577 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. September 2002 wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe:
Das als weitere Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel vom 10. Oktober 2002 ist unstatthaft.
Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts sieht die Zivilprozeßordnung nicht vor.
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Das Rechtsmittel ist hiernach als unzulässig zu verwerfen, § 577 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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