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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2007
Aktenzeichen: X ZB 4/06
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Juli 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 12 570.4-22
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Gröning beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2007 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.
Gründe:
Mit seiner Anhörungsrüge macht der Rechtsbeschwerdeführer geltend, der Senat habe sich nicht mit der Argumentation in der Rechtsbeschwerdebegründung befasst, mit der gerügt worden sei, dass die der Druckschrift DE 43 26 668 C2 zugrunde liegende Akte nicht beigezogen worden sei. Dies trifft nicht zu (S. 4/5 des Beschlusses). Der Senat hat hierzu auch auf Seite 7 des Beschlusses Stellung genommen.
Weiter rügt der Rechtsbeschwerdeführer, der Senat habe das Vorbringen zur Verletzung der Hinweispflicht durch das Patentamt nicht berücksichtigt. Er sei der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig gewesen und habe daher sein Schutzbegehren nicht hinreichend deutlich konkretisieren können. Das Patentamt habe daher auf die ordnungsgemäße Formulierung der Patentansprüche hinwirken müssen. Der Kern der Erfindung sei in Patentanspruch 2 formuliert worden, und es wäre möglich gewesen, dies durch eine Zusammenführung der Patentansprüche 1 und 2 zu verdeutlichen. Auch dieses Vorbringen hat der Senat nicht außer Acht gelassen. Dieses Vorbringen hat der Senat auf Seite 5/6 des Beschlusses wiedergegeben und hierzu auf Seite 7/8 des Beschlusses Stellung genommen.
Der Senat hat damit das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
Ende der Entscheidung
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