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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.04.2002
Aktenzeichen: X ZB 6/02
Rechtsgebiete: GVG, ZPO
Vorschriften:
GVG § 133 n.F. | |
ZPO § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 575 Abs. 1 n.F. | |
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 3 n.F. | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. April 2002
in der Rechtsbeschwerde
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Februar 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Eingabe des Beklagten vom 26. Februar 2002, mit der er beantragt, den Beschluß des Landgerichts Köln vom 19. Februar 2002 aufzuheben, ist als Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß zu behandeln, die nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO n.F. in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthaft ist. Sie ist jedoch nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 Abs. 1 ZPO n.F. binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht und durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen, §§ 133 GVG n.F., 78 Abs. 1 ZPO.
Da diese Erfordernisse nicht vorliegen, war die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, § 577 Abs. 1 ZPO n.F..
Ende der Entscheidung
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