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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2006
Aktenzeichen: X ZB 6/06
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
RPflG § 11 Abs. 2
Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausschließlich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in Betracht. Damit ist eine Zulassung durch ein Amtsgericht ausnahmslos ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn das Amtsgericht nach § 11 Abs. 2 RPflG über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers entscheidet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 6/06

vom 10. Oktober 2006

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 23. März 2006 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe:

I. Die Klägerin meint, das Amtsgericht Hagen habe mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Februar 2006 die ihr aufgrund eines Urteils vom 28. Dezember 2005 zustehende Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 17 Nr. 2 RVG, Nr. 7002 VV um 9,-- € zu niedrig angesetzt. Sie hat deshalb gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt, der durch den Rechtspfleger nicht abgeholfen wurde. Daraufhin hat das Amtsgericht Hagen mit dem nunmehr von der Klägerin angegriffenen Beschluss vom 23. März 2006 die Erinnerung zurückgewiesen. Der Beschlusstenor des Amtsgerichts endet mit dem Satz: "Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen." Die Klägerin hat Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

II. Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausschließlich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in Betracht. Damit ist eine Zulassung durch ein Amtsgericht ausnahmslos ausgeschlossen.

Da der Beschwerdegegenstand unter 200,-- € liegt, war gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht die sofortige Beschwerde, sondern allein die Erinnerung zum Rechtspfleger zulässig (§ 567 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 2 RPflG). Auf diese Kostenerinnerung sind zwar ergänzend die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden (§ 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG). Das Gericht, welches bei Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger über die Erinnerung entscheidet, wird dadurch aber nicht zum Beschwerdegericht. Hilft der Rechtspfleger der Kostenerinnerung bei einem Beschwerdegegenstand unter 200,-- € nicht ab, so entscheidet das Instanzgericht abschließend. Seine Entscheidung ist dann unanfechtbar (vgl. nur Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 104 Rdn. 10; Wolst in Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 104 Rdn. 32).

Da es an einer Entscheidung eines zur Eröffnung des Rechtsbeschwerdeweges geeigneten Gerichts fehlt, ist die Rechtsbeschwerde, obwohl zugelassen, nicht statthaft. Für den Bundesgerichtshof besteht eine Bindung an die Zulassung nur, wenn eine Rechtsbeschwerde generell möglich, insbesondere nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschl. v. 08.10.2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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