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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: X ZB 8/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. April 2006 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags und der gegen diese Zurückweisung erhobenen Gehörsrüge wendet, ist sie unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde insoweit weder durch das Gesetz eröffnet ist noch das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2006 wendet, ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist (§§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Soweit der Eingabe des Klägers vom 11. April 2006 ein an den Bundesgerichtshof gerichteter Prozesskostenhilfeantrag zu entnehmen sein sollte, ist dieser unbegründet, da auch eine durch einen beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereichte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht verworfen, weil sie ihrerseits nicht durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Ende der Entscheidung
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