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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2003
Aktenzeichen: X ZR 10/03
Rechtsgebiete: EGZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 10/03

vom 28. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck am 28. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 17. Dezember 2002 verkündeten Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 7.976,16 € festgesetzt.

Gründe:

I. Der Kläger ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Er beauftragte 1999 die Beklagte, ein Rollstuhlliftsystem eines bestimmten Typs in seinen hierzu angeschafften PKW einzubauen. Die für den Rollstuhllifter und dessen Montage in dem PKW vereinbarte Vergütung von 15.200,-- DM wurde bezahlt. Kurz nach dem Einbau zeigte der Kläger verschiedene Mängel an und setzte der Beklagten unter Androhung der Wandelung vergeblich eine Frist zur Nachbesserung.

Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.200,-- DM zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung und Übergabe des gelieferten Systems R. , Zug um Zug gegen ordnungsgemäßen Ausbau des Systems aus dem PKW Opel Astra Caravan einschließlich ordnungsgemäßer Instandsetzung des Fahrzeugs durch und auf Kosten der Beklagten,

2. festzustellen, daß sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 300,-- DM Nutzungsausfallentschädigung für den Nichtgebrauch des Kofferraums zu zahlen.

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das vom Kläger angerufene Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil der Kläger einen zur Wandelung berechtigenden Mangel nicht dargetan bzw. nicht bewiesen habe. Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Hiergegen wendet sich der Kläger nunmehr mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er beantragt ferner, ihm für deren Durchführung Prozeßkostenhilfe zu gewähren.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Da aus diesem Grund die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht bietet, darf dem Kläger auch Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden (§ 114 ZPO).

Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde derzeit nur zulässig, wenn mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstrebt werden soll, der die nach dieser Vorschrift vorübergehend zu beachtende Wertgrenze von 20.000,-- € übersteigt (BGH, Beschl. v. 27.07.2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720). Da der Kläger mit seinen Klageanträgen vollständig unterlegen ist und das Urteil des Berufungsgerichts vollen Umfangs anfechten will, bemißt sich hier der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Gegenstandswert der Klageanträge des Klägers. Ein höherer Wert im Hinblick auf weitere Ansprüche, derer sich der Kläger berühmt, kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsmittel der Revision, das mit der Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet werden soll, nur der rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung dient (§ 545 Abs. 1 ZPO).

Die Klageanträge des Klägers erreichen auch zusammengenommen einen Wert von mehr als 20.000,-- € nicht. Der Gegenstandswert des Zahlungsantrags zu 1 ist auf den damit verlangten Betrag von 15.200,-- DM (7.771,64 €) begrenzt. Denn mit diesem Antrag verfolgt der Kläger nur sein Interesse nach Zahlung des genannten Betrags, weil eine Verurteilung nach diesem Antrag dem Kläger nicht ermöglichte, den Ausbau des Systems und insbesondere eine ordnungsgemäße Instandsetzung seines Fahrzeugs zu erzwingen. Der Gegenstandswert des Zahlungsantrags zu 3 entspricht ebenfalls nur dem bezifferten Betrag, also 300,-- DM (153,39 €). Dafür, daß der Feststellungsantrag zu 2 einen Gegenstandswert habe, der den an 20.000,-- € somit noch fehlenden Betrag von 12.074,97 € übersteige, ist nichts ersichtlich oder gar dargetan. Die Feststellung des Annahmeverzugs hätte dem Kläger lediglich den Aufwand erspart, der mit einem Angebot der Rückübereignung und Übergabe des Rollstuhlliftsystems verbunden gewesen wäre (vgl. §§ 294, 293 BGB). Das Interesse des Klägers hieran ist - wovon ersichtlich auch das Oberlandesgericht ausgegangen ist - allenfalls auf 100,-- DM oder 51,13 € zu schätzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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