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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: X ZR 105/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Asendorf und Gröning
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. August 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (die Bedeutung der im Patent vorgegebenen Reihenfolge der Verfahrensschritte für das Verständnis des Patents ist eine Frage des Einzelfalls), die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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