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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.1998
Aktenzeichen: X ZR 105/94
Rechtsgebiete: PatG
Vorschriften:
PatG 1981 § 110 Abs. 2 Satz 2, 3 |
Urteilsgebühr
Die Urteilsgebühr in Berufungsstreitigkeiten in Patentnichtigkeitssachen vor dem Bundesgerichtshof beträgt auch nach Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 das Vierfache der Urteilsgebühr.
BGH, Beschl. v. 3. Februar 1998 - X ZR 105/94 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Februar 1998
in der Patentnichtigkeitssache
betreffend das deutsche Patent DD 294 602
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Keukenschrijver
beschlossen:
Auf die Erinnerungen der Klägerin und der Beklagten werden die Kostenrechnungen vom 14. November 1997 aufgehoben.
Die Sache wird an den Kostenbeamten zurückgegeben.
Gründe
I. Der Senat hat mit am 16. September 1997 verkündetem Urteil der Patentnichtigkeitsklage zum Teil stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Die Kostenbeamtin hat im Gebührenansatz gemäß §§ 11, 54, 61 GKG (KV Nr. 236) in Verbindung mit § 110 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PatG eine sechsfache Urteilsgebühr angesetzt. Hiergegen haben die Klägerin und die Beklagten Erinnerung eingelegt. Die Kostenbeamtin hat den Erinnerungen nicht abgeholfen. Sie hat die Auffassung vertreten, entsprechend § 110 Abs. 2 Satz 3 PatG habe der Gesetzgeber mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 die Urteilsgebühr für Berufungsstreitigkeiten in Patentsachen von einer vierfachen auf eine sechsfache Gebühr anheben müssen, weil bisher die Urteilsgebühr in Patentsachen die doppelte Höhe der Urteilsgebühr in Revisionssachen betragen habe. Der Gesetzgeber habe eine entsprechende Änderung nicht vorgenommen, sein Wille, in Patentsachen die Revisionsgebühr zu verdoppeln, komme aber in § 110 Abs. 2 Satz 3 PatG hinreichend zum Ausdruck.
II. 1. Gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 PatG in der Fassung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1) werden in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof in Berufungsverfahren Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Die Gebühren werden nach den Sätzen berechnet, die für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten (§ 110 Abs. 2 Satz 2 PatG). Bezüglich der Höhe der Urteilsgebühr ordnet § 110 Abs. 2 Satz 3 PatG an, daß statt einer zweifachen Gebühr für das Urteil "jedoch" eine vierfache Gebühr erhoben wird. Die zweifache Urteilsgebühr in Revisionssachen folgte aus KV Nr. 1223 (der damalige Rechtszustand ist etwa bei Hartmann, Kostengesetze, 23. Aufl., 1989, S. 346 wiedergegeben).
Hiernach steht fest, daß der Gesetzgeber in § 110 Abs. 2 PatG durch die in Satz 1 getroffene Regelung das Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen vor dem Bundesgerichtshof bezüglich der Gebühren und Auslagen den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes unterwerfen wollte; für die Höhe der Gebühren sollten die Sätze maßgebend sein, die für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten, wie § 110 Abs. 2 Satz 2 PatG ausweist. Hingegen regelte der Gesetzgeber die Höhe der Urteilsgebühr gesondert in § 110 Abs. 2 Satz 3 PatG und schuf auf diese Weise eine Ausnahme von § 110 Abs. 2 Satz 2 PatG.
2. Durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994) vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) hat der Gesetzgeber die Urteilsgebühr für das Revisionsverfahren von einer zweifachen auf eine dreifache Gebühr angehoben (KV Nr. 1236, BGBl. I S. 1331). Der Gesetzgeber hat in Art. 2 bis 7 im einzelnen andere vom Kostenrechtsänderungsgesetz berührte Gesetze geändert und in Art. 8 noch weitere Änderungen verfügt sowie in Art. 9 verschiedene Vorschriften aufgehoben. Das Patentgesetz ist unter den geänderten Gesetzen nicht aufgeführt. Im Hinblick darauf verblieb es bei der Regelung des § 110 Abs. 2 Satz 3 PatG dahingehend, daß statt einer zweifachen Gebühr für das Urteil eine vierfache Gebühr in Berufungsstreitigkeiten in Patentnichtigkeitssachen vor dem Bundesgerichtshof erhoben wird. Der Gesetzgeber hat das Patentgesetz auch in der Folgezeit insoweit nicht geändert.
Es ist rechtlich nicht zulässig, § 110 Abs. 2 Satz 3 PatG "fortzuentwickeln", weil der Gesetzgeber "logischerweise" die Urteilsgebühr für Berufungsstreitigkeiten in Patentnichtigkeitssachen mit der Änderung im Rahmen des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 auf eine sechsfache Gebühr hätte anheben müssen. Für ein Versehen des Gesetzgebers bestehen keine Anhaltspunkte. Eher liegt die Annahme nahe, daß es sich in Anbetracht der genannten zahlreichen Änderungen anderer Gesetze durch die Art. 2 ff. KostRÄndG um eine bewußte Entscheidung des Gesetzgebers in der Richtung handelt, daß es bei der ohnehin schon erheblichen Anhebung der herkömmlichen Urteilsgebühr in Revisionssachen zu verbleiben hat. Es kann allenfalls angenommen werden, daß er die Frage einer etwaigen Anhebung der Urteilsgebühr nach § 110 Abs. 2 Satz 3 PatG nicht bedacht hat; es ist jedoch völlig offen, wie er die Frage beantwortet hätte, wenn er sie gesehen hätte.
Letztlich ist aber ausschlaggebend, daß die Regelung in § 110 Abs. 2 Satz 3 PatG dem Gebot der Normklarheit entspricht; denn die Höhe der Urteilsgebühr in Berufungsstreitigkeiten in Patentnichtigkeitssachen ist genau bestimmt und deshalb weder einer Auslegung bedürftig noch fähig (zur Notwendigkeit, aber auch rechtsstaatlichen Zulässigkeit einer Auslegung etwa BVerfGE 21, 245, 261; s.a. BVerfGE 27, 1, 8; 37, 132, 142).
Ende der Entscheidung
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