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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2005
Aktenzeichen: X ZR 108/04
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Juli 2005
in dem Patentnichtigkeitsverfahren
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Kirchhoff beschlossen:
Tenor:
Das gegen den vom Senat zum gerichtlichen Sachverständigen bestellten Prof. Dr. G. W. gerichtete Ablehnungsgesuch der Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Beklagte lehnt den gerichtlichen Sachverständigen, der an der Fachhochschule E. im Fachbereich Angewandte Naturwissenschaften tätig ist, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Als Ablehnungsgründe macht sie geltend, daß zwei ehemalige Studenten der Fachhochschule E. bei ihr speziell mit dem Härter "P. " befaßt seien und daß an der Fachhochschule E. ein Hochschullehrer im Fachbereich Betriebswirtschaft tätig sei, der in der Zeit von 1997 bis 2000 als Leiter der Planung und Kontrolle sowie des Beteiligungscontrollings im Geschäftsbereich D. der D. AG gearbeitet habe.
II. Das Ablehnungsgesuch ist zurückzuweisen, weil die Klägerin keine Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen glaubhaft gemacht hat.
Nach ständiger Rechtsprechung besteht Besorgnis der Befangenheit, wenn objektive Umstände vorliegen, die aus der Sicht einer vernünftig denkenden Partei an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zweifeln lassen. Das ist hier nicht der Fall.
1. Der bloße Umstand, daß ein Mitarbeiter einer Partei an der Hochschule studiert hat, an der der Sachverständige tätig ist, kann bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der anderen Partei kein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen begründen. Nähere Beziehungen zu einer Partei, die ein derartiges Mißtrauen rechtfertigen, haben in einem solchen Fall lediglich die von ihr beschäftigten Studenten, nicht aber alle Hochschullehrer der Hochschule, an der diese studiert haben, oder auch nur diejenigen Hochschullehrer, deren Lehrveranstaltungen sie besucht haben, wozu ohnehin nichts vorgetragen ist. Selbst aus der Teilnahme eines nahen Angehörigen einer Partei an einem von einem Sachverständigen veranstalteten Seminar folgt kein Ablehnungsgrund (Musielak/Huber, § 406 Rdn. 11; OLG München OLGR 2001, 60). Zu berücksichtigen ist auch, daß einer willkürlichen Ablehnung von Sachverständigen durch die Parteien Tür und Tor geöffnet wäre, könnte schon allein durch die Einstellung eines früheren Studenten des Sachverständigen oder sogar nur seiner Hochschule ein Ablehnungsgrund geschaffen werden.
2. Die Ablehnung eines Sachverständigen kann auch nicht damit begründet werden, daß ein anderer Hochschullehrer seiner Hochschule in früheren Jahren in leitender Stellung im Unternehmen einer Partei beschäftigt war. Daraus einen Ablehnungsgrund abzuleiten, erscheint im vorliegenden Fall auch deshalb besonders fernliegend, weil der Kollege in einer fachlich entfernten Fakultät (Betriebswirtschaft) tätig ist und sich in dem Unternehmen der Klägerin auch mit gänzlich anderen Produkten als P. , nämlich D. produkten, befaßt hat. Wie der Senat kürzlich entschieden hat, folgt aus geschäftlichen Kontakten der wissenschaftlichen Einrichtung, an der der Sachverständige tätig ist, mit Wirtschaftsunternehmen des betreffenden Gebiets für sich allein kein Ablehnungsgrund (Sen.Beschl. v. 01.02.2005 - X ZR 26/04). Ebensowenig besteht ein Näheverhältnis des Sachverständigen zu einer Partei, das eine Ablehnung rechtfertigen könnte, wenn ein Hochschullehrer aus einem völlig anderen Bereich derselben Hochschule früher für diese Partei tätig war, und sei es auch in leitender Stellung. Die wechselseitige Durchdringung von Lehre und Praxis ist erwünscht. Sie führt keineswegs dazu, daß mit der Berufung eines zuvor für ein Wirtschaftsunternehmen tätigen Hochschullehrers gleichsam die Hochschule in das Lager dieses Unternehmens eintritt mit der Folge, daß der gesamte Lehrkörper der Hochschule nicht mehr als gerichtlicher Gutachter in Verfahren in Betracht käme, an denen dieses Unternehmen beteiligt ist. Auch der zweite von der Beklagten geltend gemachte Grund kann daher eine Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen nicht rechtfertigen.
Ende der Entscheidung
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