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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2006
Aktenzeichen: X ZR 109/05
Rechtsgebiete: BSHG, BGB, ZPO


Vorschriften:

BSHG § 90
BGB § 528
BGB §§ 812 ff.
ZPO § 148
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 109/05

vom 10. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, die Entscheidung über ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Kammergerichts vom 24. Juni 2005 bis zur Entscheidung über die beim Verwaltungsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen VG 8 A 295.01 anhängige Klage auszusetzen, wird abgelehnt.

Gründe:

I. Auf Antrag des klagenden Sozialhilfeträgers, welcher der Mutter der Beklagten, nachdem sie ihr Hausgrundstück der Beklagten geschenkt hatte, Sozialhilfe geleistet hat, hat das Berufungsgericht die Beklagte aufgrund eines nach § 90 BSHG auf den Kläger übergeleiteten Rückgewähranspruchs der Mutter nach §§ 528, 812 ff. BGB zur Zahlung von 56.753,40 € verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat die Beklagte Beschwerde erhoben.

Die Beklagte hat gegen den Überleitungsbescheid vom 12. Januar 1999 Widerspruch eingelegt, den der Kläger mit Bescheid vom 2. Mai 2001 zurückgewiesen hat. Dagegen hat die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Über diese Klage ist noch nicht entschieden worden. Im Hinblick darauf beantragt die Beklagte, das Verfahren über ihre Nichtzulassungsbeschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die verwaltungsgerichtliche Klage auszusetzen.

Der Kläger, der Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert.

II. Der Aussetzungsantrag bleibt ohne Erfolg.

Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei.

Die hiernach notwendige - aber nicht ausreichende - Voraussetzung für eine Aussetzung, dass die Entscheidung des anderen Rechtsstreits vorgreiflich ist für die Entscheidung, die im auszusetzenden Verfahren ergehen soll, ist erfüllt. Das Rechtsverhältnis, das den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet, ist für den vorliegenden Rechtsstreit präjudiziell. Sollte das Verwaltungsgericht den Überleitungsbescheid nach § 90 BSHG aufheben, gibt es für den Anspruch des Klägers keine Rechtsgrundlage mehr.

Jedoch steht die Anordnung der Aussetzung im - pflichtgemäß auszuübenden - Ermessen des Gerichts. Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, welche die mit einer Aussetzung verbundene Prozessverzögerung rechtfertigen würden. Die Beklagte hat weder ihren Widerspruch gegen die Überleitung, den Widerspruchsbescheid des Klägers und ihre Anfechtungsklageschrift vorgelegt, noch hat sie erklärt, mit welchen Argumenten sie den Überleitungsbescheid des Klägers angegriffen hat, so dass die Erfolgsaussicht ihrer verwaltungsgerichtlichen Klage nicht beurteilt werden kann (vgl. dazu Sen.Urt. v. 06.04.2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 376).

Ende der Entscheidung

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