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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2007
Aktenzeichen: X ZR 109/05
(2)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 Abs. 1 | |
ZPO § 320 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Tenor:
1. Im Tatbestand des Urteils vom 15. Mai 2007 wird auf Seite 3 in Zeile 7 das Wort "Grundstücksverkehrsordnung" durch "Grundstücksverkehrsverordnung" ersetzt.
2. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Das Wort "Grundstücksverkehrsordnung" war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit durch "Grundstücksverkehrsverordnung" zu ersetzen. Es handelt sich um einen Diktat- oder Schreibfehler bei der Übernahme des Wortes aus dem Tatbestand des Berufungsurteils (dort Seite 2 letzte Zeile).
2. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag ist nicht begründet. Nach § 320 Abs. 1 ZPO wäre eine Unrichtigkeit, Auslassung, Dunkelheit oder ein Widerspruch erforderlich, die indessen nicht vorliegen. Insbesondere liegt keine Auslassung vor. Die Klägerin erstrebt die Einfügung von Zuständigkeiten und Verfahrensmöglichkeiten des Liegenschaftsamtes, welche weder von den Parteien vorgetragen worden noch von den Gerichten geprüft noch entscheidungserheblich sind.
Ende der Entscheidung
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