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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.05.2006
Aktenzeichen: X ZR 11/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 3
GKG § 5 Abs. 6 a.F.
GKG § 49 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 11/02

vom 16. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff

am 16. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2002 (Kassenzeichen 780021040214) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I. Für den Beklagten wurde am 14. Januar 2002, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. A. , Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2001 eingelegt und am 14. Mai 2002 Prozesskostenhilfe beantragt. Nachdem mit Senatsbeschluss vom 10. September 2002 Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war, ist die Revision mit Schriftsatz vom 23. September 2002 zurückgenommen worden.

Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2002 sind dem Kläger Kosten in Höhe von 199,-- € gemäß § 49 Satz 1 GKG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung (a.F.) in Rechnung gestellt worden. Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 hat der Kläger geltend gemacht, Rechtsanwältin Dr. A. hätte Revision einlegen sollen.

Die Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs hat den Widerspruch des Klägers als Erinnerung behandelt und ihr nicht abgeholfen.

Mit Eingabe vom 22. März 2006 hat der Kläger weiter geltend gemacht, Rechtsanwältin Dr. A. habe kein Mandat zur Prozessführung gehabt.

Er, der Kläger, habe lediglich Prozesskostenhilfe beantragt.

II. 1. Die Eingabe des Beklagten ist als Erinnerung nach § 5 Abs. 3 GKG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung (a.F.) auszulegen, da die Revision vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist (§ 72 Nr. 1 GKG in der Fassung vom 5. Mai 2004).

a) Die Erinnerung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Höhe der Kostenforderung richtet, da nach KV 1232 GKG a.F. bei Rücknahme der Revision eine 0,5 Gerichtsgebühr aus einem Wert von 75.163,83 DM (= 38.430,-- €) anzusetzen ist. Dies ist der Schadensersatzbetrag, den der Beklagte nach dem erstinstanzlichen Urteil an die Klägerin zu zahlen verurteilt worden ist und der, nachdem die Parteien das Feststellungsbegehren in zweiter Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, in der Revisionsinstanz zur Entscheidung stand und aus dem die Kostenforderung gegen den Kläger zutreffend errechnet worden ist. Kosten für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht in Ansatz gebracht worden.

b) Soweit der Kläger mit seiner Eingabe vom 22. März 2006 geltend macht, Rechtsanwältin Dr. A. habe kein Mandat zur Prozessführung gehabt, ergibt sich aus der eigenen Eingabe des Klägers vom 20. Juni 2005 (SH X ZR 11/02 Bl. 25), dass Rechtsanwältin Dr. A. Revision einlegen sollte. Insoweit kann dahinstehen, ob die Frage der Mandatserteilung im Kostenverfahren überhaupt zu prüfen ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG a.F.

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