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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.03.2000
Aktenzeichen: X ZR 126/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZR 126/98

Vom 2. März 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Zugehör am 2. März 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten und Widerklägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. März 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 12.600.000 DM.

Gründe:

Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Anfechtung einer Abspaltung nach dem Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 durch den Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der übertragenden Gesellschaft ist ausgeschlossen, weil der Schutz der Altgläubiger in diesem Gesetz abschließend geregelt ist, wie die Revisionserwiderung im einzelnen zutreffend ausgeführt hat.

Der festgesetzte Streitwert für die Revisionsinstanz entfällt in Höhe von 600.000 DM auf das Klagebegehren und im übrigen auf die Widerklage mit Rücksicht darauf, daß die ungedeckten Forderungen der Gläubiger im Gesamtvollstreckungsverfahren nach dem Vorbringen des Beklagten etwa 15.000.000 DM betragen.

Ende der Entscheidung

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