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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.12.1997
Aktenzeichen: X ZR 13/96
Rechtsgebiete: PatG
Vorschriften:
PatG 1981 § 15 |
Es ist eine Frage der Auslegung der Vereinbarung im Einzelfall, ob bei einer Umsatzlizenz die nach dem Wortlaut des Lizenzvertrages mit Abschluß eines lizenzpflichtigen Vertrages entstandene Zahlungspflicht des Lizenznehmers wieder entfällt, wenn die Abnahme der Ware verweigert, das Geschäft rückgängig gemacht oder der Kaufpreis nicht gezahlt wird.
BGH, Urt. v. 2. Dezember 1997 - X ZR 13/96 - OLG Frankfurt/Main LG Limburg
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 2. Dezember 1997
Schanz Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 1995 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte, Inhaber eines Patents, das eine sog. D. -Anlage betrifft, erteilte der D. AG in H. (Schweiz), an der er zu 40 % beteiligt war, eine Lizenz. Diese schloß am 1. August 1985 mit der D. M. GmbH in D. , an der der Beklagte ebenfalls mit 40 % beteiligt war, einen Unterlizenzvertrag. Darin räumte die D. AG der GmbH die nicht ausschließliche Lizenz an den D. -Anlagen ein. Nach Ziffer 5.2 verpflichtete sich die Lizenznehmerin, der Lizenzgeberin "eine Stücklizenz in Höhe von 10 % des Umsatzes an den vertragsgemäßen Maschinen, spezifischen Ersatzteilen und Zubehör zu bezahlen". Maßgebend für den zugrundeliegenden Umsatz sollten die vom Lizenznehmer in Rechnung gestellten Nettofakturabeträge, abzüglich Verpackungskosten, Frachten und Verkaufsprovisionen sein. Gemäß Ziffer 5.4 sollte die Lizenznehmerin berechtigt, aber nicht verpflichtet sein, die Lizenzgebühren direkt mit dem Beklagten "mit befreiender Wirkung gegenüber der Lizenzgeberin" abzurechnen. In Ziffer 7 Abs. 1 heißt es:
"Der Anspruch auf Lizenzgebühr entsteht zum Zeitpunkt der Inrechnungstellung des lizenzgebührpflichtigen Gegenstandes durch den Lizenznehmer an seinen Kunden."
Der Beklagte ist nunmehr Alleingesellschafter der D. M. GmbH. Über deren Vermögen wurde am 15. November 1991 das Konkursverfahren eröffnet.
Der Kläger hat den Beklagten aus Darlehensvertrag vom 16. Oktober 1990 auf Rückzahlung von 250.000,-- DM nebst Zinsen, insgesamt in Höhe von 286.966,66 DM, in Anspruch genommen. Beide Vorinstanzen haben den Darlehensanspruch als gerechtfertigt angesehen. Der Anspruch steht inzwischen außer Streit.
Mit Schriftsatz vom 8. Februar 1993 hat der Beklagte gegen diese Forderung hilfsweise mit einer Gegenforderung in Höhe von 429.811,31 DM aufgerechnet. Dazu hat er behauptet, in der letzten Bilanz für das Kalenderjahr 1990 seien Lizenzansprüche in dieser Höhe attestiert.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Gegenforderung als nicht bewiesen angesehen und der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision und
beantragt,
unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klageforderung aus dem Darlehensvertrag vom 16. Oktober 1990 durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit Lizenzgebühren erloschen sei. Es hat ausgeführt: Gemäß Ziffer 7 des Unterlizenzvertrages sei der Anspruch des Beklagten auf die Lizenzgebühr im Zeitpunkt der Inrechnungstellung an die Kunden entstanden. Das gelte für die von dem gerichtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten aufgeführten (zwischen dem 23. September 1987 und dem 14. Dezember 1990 datierten und nicht realisierten) Geschäfte. Da der Lizenzvertrag keine Regelung über eine Stornierung der Lizenzgebühr im Fall der Uneinbringlichkeit der Forderung vorsehe, sei die Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, wobei darauf abzustellen sei, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Danach sei die Lizenzpflicht der Gemeinschuldnerin nicht entfallen. Bei den in Frage stehenden Geschäften sei eine Rücknahme der Waren ("offensichtlich") nicht erfolgt. Daß der Lizenzgeber das Risiko einer Insolvenz der Kunden und weitere, mit Kundenaufträgen und deren Durchführung verbundene Risiken, habe tragen wollen, sei nach der Lebenserfahrung nicht anzunehmen. Der Umstand, daß die Parteien den Fall der Uneinbringlichkeit einer Kundenforderung nicht regelten, spreche dafür, daß die Lizenzpflicht von dieser Frage nicht abhängig sein sollte. Der Lizenzpflicht stünden auch nicht die Grundsätze von Treu und Glauben entgegen, weil jede Benutzungshandlung also auch die Herstellung des lizenzgebührenpflichtigen Gegenstandes, grundsätzlich geeignet sei, die Lizenzgebühr auszulösen. Schließlich stehe der Lizenzpflicht auch nicht die vom Kläger behauptete Praxis entgegen, die zunächst gutgeschriebene Lizenzgebühr sei jeweils rückbelastet worden, wenn der Kunde die Rechnung nicht bezahlte. Aus dem Vortrag des Klägers lasse sich nicht entnehmen, daß der Beklagte sich vertraglich verpflichtet habe, auf seine Lizenzansprüche im Fall der Uneinbringlichkeit einer Kundenforderung zu verzichten. Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht daraus, daß der Beklagte sowohl Lizenzgeber als auch Alleingesellschafter der Gemeinschuldnerin sei.
II. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe haben keinen Erfolg.
1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht den Beklagten für berechtigt gehalten hat, von dem Kläger als Konkursverwalter aus dem zwischen der Gemeinschuldnerin als Lizenznehmerin und der D. AG als Lizenzgeberin am 1. August 1985 geschlossenen Unterlizenzvertrag Lizenzgebühren für unstreitig in Rechnung gestellte, aber nicht ausgeführte Verkaufsgeschäfte mit den erfindungsgemäßen Anlagen zu verlangen. Das Berufungsgericht hat dieses Ergebnis aufgrund einer Auslegung des Lizenzvertrages gewonnen. Diese ist als tatrichterliche Würdigung in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüfbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (st.Rspr. u.a. Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968 m.w.N.).
Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung den gesamten einschlägigen Text des Vertrages, insbesondere die Regelung in Ziffer 7.1, berücksichtigt. Nach seinen Feststellungen entstand der vertragliche Anspruch der Lizenzgeberin auf Zahlung einer Lizenzgebühr in dem Zeitpunkt, in dem die Lizenznehmerin den Verkauf eines lizenzpflichtigen Gegenstandes ihrem Kunden in Rechnung stellte. Das Berufungsgericht hat aus dem eindeutigen Wortlaut der vertraglichen Bestimmung in Ziffer 7.1 geschlossen, daß mangels einer Regelung die vertragliche Lizenzpflicht nicht dadurch entfällt, daß die Lizenznehmerin die ihren Kunden in Rechnung gestellten Verkäufe nicht realisierte und keine Einnahmen erzielte.
2. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß eine Stücklizenz in Höhe von 10 % des Umsatzes an vertragsgemäßen Gegenständen, also eine vom erzielten Umsatz abhängige Lizenz vereinbart worden sei und daß bei Vereinbarung einer Stücklizenz die Lizenzzahlungspflicht nach allgemeiner Auffassung in den Fällen entfalle, in denen die Abnahme verweigert, das Geschäft rückgängig gemacht oder der Kaufpreis nicht gezahlt werde. Ziffer 7 des Vertrages enthalte lediglich eine Fälligkeitsregelung, die die Lizenzansprüche des Beklagten dem Grunde nach nicht berühre.
a) Zutreffend ist, daß nach Ziffer 5.2 des Vertrages die Lizenz abhängig von dem Umsatz sein sollte. Ziffer 5 regelt die Lizenzpflicht an den vertragsgemäßen Gegenständen, die Höhe des Lizenzsatzes und den Berechnungsmodus. Danach waren 10 % Lizenz des Umsatzes mit vertragsgemäßen Maschinen, spezifischen Ersatzteilen und Zubehör zu zahlen. Für die Berechnung sollten die von der Lizenznehmerin in Rechnung gestellten Nettofakturabeträge, abzüglich Verpackungskosten, Frachten und Verkaufsprovisionen maßgebend sein.
b) Aus der Vereinbarung einer umsatzabhängigen Lizenz folgt entgegen der Auffassung der Revision jedoch nicht notwendig, daß die Gemeinschuldnerin die Lizenz ausschließlich aus den tatsächlich erzielten Umsätzen schuldete, während bei abgeschlossenen, aber nicht durchgeführten Geschäften die Lizenzpflicht entfiel. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Vertrages, der unstreitig keine Regelung über den Wegfall der Lizenzpflicht bei nicht realisierten Geschäften mit vertragsgemäßen Gegenständen enthält, noch aus einem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach im Zweifel die Lizenzgebühr für hergestellte Sachen nicht mit Abschluß der Verkaufsverträge und Rechnungsstellung an den Abnehmer, sondern erst bei Eingang des Kaufpreises beim Lizenznehmer entsteht. Ob in Fällen der Undurchführbarkeit in Rechnung gestellter Geschäfte der zunächst entstandene Lizenzanspruch nachträglich wieder entfällt, ist eine Frage der vertraglichen Regelung. Den Vertragspartnern steht es frei, Absprachen über die Voraussetzungen der Lizenzpflicht, den Zeitpunkt der Entstehung des Lizenzanspruchs und insbesondere die Lizenzpflicht bei stornierten Geschäften zu treffen (dazu Stumpf/Hesse, Der Lizenzvertrag, 5. Aufl., 1984, C Rdn. 110). Beim Fehlen solcher Absprachen kann - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht angenommen werden, daß der Lizenzgeber neben den vielen Risiken, die mit solchen Verträgen und ihrer gewinnbringenden Durchführung verbunden sind, generell auch das Risiko der Bonität von Personen und Unternehmen mittragen soll, auf deren Auswahl er keinen Einfluß hat (Lüdecke/Fischer, Lizenzverträge, 1957, Rdn. 37, S. 552). Der Senat folgt nicht der von Ullmann (in Benkard, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 15 Rdn. 72) vertretenen Auffassung, wonach bei Vereinbarung einer Lizenzgebühr nach dem Verkaufspreis die Zahlungspflicht des Lizenznehmers schlechthin in den Fällen entfällt, in denen die Abnahme der Ware verweigert, das Geschäft rückgängig gemacht oder der Kaufpreis nicht gezahlt wird. Diese Meinung findet in ihrer Verallgemeinerung auch keine Stütze in der von Ullmann als Beleg zitierten Entscheidung des Reichsgerichts vom 9. April 1943 (RG GRUR 1943, 247, 248 f.). Das Reichsgericht hat sich hier mit der Auslegung eines konkreten Lizenzvertrages befaßt und sich in diesem Rahmen den Feststellungen der Vorderinstanz angeschlossen, dessen Vertragsauslegung es für zutreffend gehalten hat.
3. Ohne Erfolg rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung des Vertrages rechtsfehlerhaft den in der Vertragsdurchführung zum Ausdruck gekommenen übereinstimmenden Vertragswillen der Parteien nicht berücksichtigt. Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers seien die Lizenzgebühren des Beklagten von Anfang an rückbelastet worden, wenn sich die Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen ihre Abnehmer als uneinbringlich erwiesen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung hat die Vertragsauslegung nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 27.2.1992 - IX ZR 57/91, NJW 1992, 1881, 1882; BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urt. v. 3.11.1993 - VIII ZR 106/93, NJW 1994, 188, 189; BGH, Urt. v. 11.11.1993 - VII ZR 47/93, NJW 1994, 850). Führt die Ermittlung des Wortsinns anhand des Wortlauts jedoch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, können in einem zweiten Auslegungsschritt auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen sein, soweit sie einen Schluß auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ein späteres Verhalten der Vertragspartner bei Vertragsdurchführung kann zumindest Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen und deshalb als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein (BGH, Urt. v. 24.6.1988 - V ZR 49/87, N JW 1988, 2878, 2879; vgl. Beschl. v. 24.11.1993 - BLw 57/93, WM 1994, 267, 268).
b) Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers diesen Grundsätzen entsprechend gewürdigt. Es hat die Vertragsdurchführung bei der Auslegung des Vertrages als unerheblich angesehen, weil sich aus ihm nicht entnehmen lasse, daß der Beklagte auf seine Lizenzansprüche bei Uneinbringlichkeit von Kundenforderungen verzichtet habe und für die Annahme einer dahingehenden stillschweigenden Vereinbarung kein Raum sei, da allein eine solche Handhabung, selbst wenn sie über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgt sein sollte, nicht den Schluß einer dahingehenden Rechtsbindung zulasse. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
4. Die Revision kann auch nicht damit durchdringen, es bestehe kein Grund für die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Vertragspartner bei einer angemessenen Abwägung nach Treu und Glauben als redliche Partner vereinbart hätten, daß die Nichtrealisierbarkeit der Kundenforderung auf den Bestand der Lizenzgebühren keinen Einfluß haben sollte. Der Beklagte habe es selbst in der Hand gehabt, die GmbH zu veranlassen, nur an Kunden auszuliefern, welche die Forderungen der GmbH auch erfüllen konnten. Wenn er sich gleichwohl auch für den Fall der Nichtrealisierbarkeit dieser Forderungen Lizenzansprüche gegen die eigene GmbH vorbehalten hätte, so hätte er damit notwendig die GmbH mit Verbindlichkeiten belastet, denen entsprechende Forderungen gegen Dritte nicht gegenübergestanden hätten. Auch daraus folge, daß redliche Vertragspartner eine Lizenzpflicht für nicht realisierte Geschäfte nicht vereinbart hätten. Eine solche Vereinbarung sei auch mit den §§ 30, 31 GmbHG nicht zu vereinbaren.
Die Revision übersieht, daß der Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht Alleingesellschafter der GmbH, sondern an den Vertragspartnern des Unterlizenzvertrages jeweils nur mit 40 % beteiligt war und erst im nachhinein Alleingesellschafter der Gemeinschuldnerin geworden ist. Für irgendwelche rechtsmißbräuchlichen Handhabungen fehlen im Vortrag des Klägers jegliche Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht bei der Vertragsauslegung den von der Revision aufgezeigten Umständen keine Bedeutung beigemessen. Die Rüge entbehrt aber auch insoweit jeder Grundlage, als die Revision eine mit den §§ 30, 31 GmbHG unvereinbare Auslegung des Unterlizenzvertrages geltend macht. Der Kläger hat in den Instanzen nichts zu den Voraussetzungen dieser Vorschriften vorgetragen, so daß für das Berufungsgericht keine Veranlassung bestand, diese Tatbestände zu prüfen.
III. Daher ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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