Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: X ZR 130/02
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, "die Geldforderung zurückzuziehen", wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Antragsteller hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2002 Beschwerde eingelegt, die der Senat auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen hat. Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofes hat daraufhin gegen den Antragsteller Kosten in Höhe von 680,-- € angesetzt. Der Antragsteller bittet, die "Geldforderung zurückzunehmen".
II. Der Antrag muß erfolglos bleiben. Für eine Aufhebung der Kostenrechnung oder eine Niederschlagung der Kosten besteht keine Grundlage.
1. Da sich der Antragsteller nicht gegen die Kostenberechnung, sondern gegen seine Kostentragungspflicht als solche wendet, ist sein Antrag nicht als Erinnerung nach § 5 GKG zu verstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.1992 - V ZR 112/90, NJW 1992, 1458 = BGHR § 5 GKG Erinnerung 1). Gegen die Kostengrundentscheidung, auf der die Kostenberechnung beruht, ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet.
2. Für eine unrichtige Sachbehandlung, die eine Nichterhebung von Kosten rechtfertigen könnte (§ 8 GKG), liegt kein Anhaltspunkt vor. Für eine Niederschlagung der Kosten besteht im übrigen keine Rechtsgrundlage.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.